Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

meinde Brusio) war, obwohl es urkundlich nicht erweis- 
bar ist, wohl unzweifelhaft, um dem Reiche diesen wich- 
tigen Pass zu sichern, von den Nachfolgern Karl’s des 
Grossen (welcher zu diesem Zweck sein Augenmerk mehr 
auf den Bischof von Como gerichtet hatte) dem Bischof 
von Cur übertragen worden‘ und befand sich wahrschein- 
lich, wie Bormio, schon früh im Lehensbesitz des Hauses 
Matsch. Immerhin treten die Rechtsverhältnisse Pos- 
chiavo’s deutlicher zu Tage als diejenigen Bormio’s. 
Zuerst erscheint Poschiavo als Gemeinde (und als 
solche umfasste sie auch Brusio, somit die ganze Thalschaft) 
in einer Urkunde von 1200 und 12011, wodurch Egeno 
v. Matsch die Erzgruben in Poschiavo, gegen Entrich- 
tung eines Zehnten, auf 29 Jahre verpachtet. In diesem 
Vertrage, welchen Egeno von Matsch in eigenem Namen 
abschliesst und in welchem er sich «Herr » (dominus) nennt, 
behält sich derselbe die Gerichtsbarkeit über die in 
Poschiavo weilenden (stantes) Grubenarbeiter vor.?} 
Bemerkenswerth ist hiebei auch, dass die Gemeinde 
(communis) Poschiavo selbst als Mitpächterin auftritt, 
sowie dass dıe «Nachbaren» (vicini) ihre Zustimmung 
zur Mitbenutzung von Wäldern, Weiden, Strassen 
und Gewässern durch die Pachtgesellschaft, bei welcher 
die Gemeinde selbst zur Hälfte betheiligt ist,%) ertheilen‘), 
was ein schon sehr ausgebildetes dingliches Nutzungs- 
recht der Grundbesitzer oder « Nachbaren »®) an allem 
!') Mohr, Cod. In. 166 u. 168. 
?) «et habendo istus dominus onorem et districtum super omnes 
homines laborantes ıpsum laborem stantes in loco Poschiavo ». 
3) Im Jahr 1213 verzichtet indess die Gemeinde Poschiavo auf 
diese Betheiligung (Mohr, Cod. I. n. 181). 
- 4) Die Verpachtung der Gruben (venae metallorum) geschieht 
«consensu et licentia vicinorum cum busecis (Wälder) et veis 
et pasculis et acquis ». 
5) Unter «Nach baren» versteht man in Graubünden die grund- 
besitzenden Gemeindsgenossen, daher unter « Nachbarschaft» eine 
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