Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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es sich wohl um Kirchengüter handelte) von der Gesammt- 
gemeinde (als sog. « Gemeinwerke») zu leisten waren, 
daher at-h ihr (im Jahr 1205) die an deren Stelle ge- 
tretene Geldleistung auferlegt wurde; jedenfalls wurden 
durch letztere jene Dienste beseitigt. Und was die Vögte 
von ..>tsch betrifft, so hatten dieselben zwar in Bormio 
auch Besitzungen, die aber (wenigstens 1465) zu Erblehen 
vergeben waren,!‘) was in der Regel Leibeigenschaft 
ausschliesst.?) — Gegenüber dem Bischof von Cur waren 
die Bormier, als freie Gotteshausleute, zu keinen andern 
Diensten verpflichtet, als, im Fall der Nothdurft, ihm 
«mit Schild und Speer» zu dienen, ?) woraus sich auch 
ihre grosse Anhänglichkeit an das Gotteshaus Cur*) erklärt. 
IX. Poschiavo. 
Das Schicksal Poschiavo’s (Pesclavium, Puschlav) 
ist, wie schon die oben zitirten Quellen zeigen, sehr analog 
demjenigen Bormio’s, und zwar so sehr, dass schon in dem 
Lothar’schen Diplom von 824 neben der Kirche von Bormio 
auch diejenige von Poschiavo dem Bisthum Como bestätigt 
wird, 
Auch dieses an der südlichen Abdachung des Bernina 
liegende Thal (mit dem Flecken Poschiavo und der Ge- 
1) Urk. v. 1165-im Archiv Curburg. 
2) Daher unterschied man «homines proprios et homines feuda‘ 
les» (s. Urk. v. 1289 in Mohr, Cod. I, n. 217). Inzwischen wurden 
auch Leibeigene öfter mit «rechten Lehen» bedacht. (s. Urk. v. 122 
bis 1245 in Wegelin, Reg. n. 72), besonders in späterer Zeit (z. B 
in Urk. v. 1403 in Wegelin, Reg. n. 364 und v. 1451 im Cartular 
v. Curwalden), denn auch die Leibeigenen waren vertragsfähig 
Rechtssubjekte. 
3) Bischöfl. Aufzeichnung aus der Mitte des XV.'s. in Eich‘ 
horn, episcop. Cur., Cod. n. 128. 
4) S. obige Urk. v. 1336. 
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