Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Da jedoch die Rechtsgeschichte der Diözese Cur 
für die C eschichte: und Entwickelung des heutigen Kantons 
Graubünden grundlegend geworden ist und ihre verschie- 
denen Bestandtheile mit einander in einem imnern Zu- 
sammenhange stehen, bin ich genöthigt, auch die, ausser 
dem Gau Curwalchen, zu derselben gehörig gewesenen und 
noch heute ihr und dem Kanton Graubünden grösstentheils 
angehörenden, meist doch alträtischen Landschaften Misox, 
Bergeil, Poschiavo, U nterengadin, Münsterthal, 
Vinstgau, Bormio, so wie, theilweise, Cläven in den 
Bereich meiner Betrachtungen zu ziehen, 
Zum Voraus wird es jedoch, zu desto besserer Orien- 
tirung der mit der Rechtsgeschichte weniger Vertrauten, 
nicht überflüssig sein, an einige historische Thatsachen, an 
welche die Feudalzeit hauptsächlich anknüpft, zu erinnern, 
nämlich: 
1) Die den Gauen vorgesetzten Grafen der karolingi- 
schen V-rfassung waren abberufbare königliche Be- 
amte, welchen hauptsächlich die Rechtspflege, die Er- 
hebung der königlichen Gefälle (so weit solche nicht be- 
sondern Beamten übertragen war) und die Aushebung und 
Anführung der Kriegsmannschaft oblag. Im Uebrigen waren 
die Gaue in Kreise, welchen Untergrafen oder Cente- 
nare vorstanden, eingetheilt. 
2) Die von den Grafen selbst (oder hiezu von ihnen 
besonders Verordneten) geleiteten «..erichte konnten alle, 
vor dieselben gebrachten Rechtssachen, welchen Belanges 
immer, beurtheilen, während von der Kompetenz der Unter- 
richt:r (Centenare) die mit dem Tode oder mit dem Ver- 
lust der Freiheit bedrohten Verbrechen so_wie die, das 
Eigenthum an Grund und Boden oder an Menschen 
betreffenden Streitsachen ausgenommen waren, ‘') so dass 
') Capit. Karoli M. a. 812. Ill. c. 4: < Ut nullus homo in placito 
centenarli neque ad mortem neque ad libertatem suam amit-
	        

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