Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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mit. verbundenen. Regalien (Jagd, Fischerei, Wasserkräfte) 
von dem Kaiser sofort dem: Bisthum Cur geschenkt.‘) 
Es erhellt aus obiger Verhandlung dass, nachdem der 
Bischof von Cur ungefähr ein. halbes Jahrhundert lang die 
Grafschaft Cläven innegehabt hatte, dieselbe — wahrschein- 
lich weil. der entfernte geistliche Arm dieser ausgesetzten 
Landschaft nicht den nöthigen Schutz gewährte — wieder 
einem weltlichen Grafen ‚anvertraut, wurde.?) Diese Vor- 
gänge lehren aber auch, wie streng die Kaiser gerade an 
diesem strategisch wichtigen Ort auf Treue und Zuverlässig- 
keit der mit dessen Hut beauftragten Grafen, und Vasallen 
halten zu sollen glaubten. 
Obwohl nun anzunehmen ist, dass das von Otto II. dem 
Bisthum Cur in Verbindung mit den gräflichen Rechten 
überlassene gräfliche Dienstlehen (beneficium) dem von 
Konrad If. in Cläven wieder eingesetzten Grafen erstattet 
werden musste, so hatte dasselbe an den Besitzungen der 
beiden Vasallen Wilhelm und Roger doch einen ansehnlichen 
Ersatz erhalten; um ‚so. mehr fällt es auf, dass sich von 
denselben, obwohl ihnen sogar ausdrücklich die Immuni- 
tät zugesichert worden war,?) in den bischöflichen Urba- 
rien, selbst. in. demjenigen des XI, Jahrhunderts, nichts 
findet, sowie dass in.den Quellen keine Spur einer von dem 
Bischof von Cur ausgeübten Immunitätsgerichtsbarkeit zu 
entdecken ist. Hieraus muss geschlossen werden, dass ent- 
weder die verurtheilten Vasallen Wilhelm und Roger bald 
begnadigt und wieder in den Besitz ihrer Güter eingesetzt 
1) Mohr, Cod. I, n. 84 und 85. 
“ Yıt Unrecht sact daher Bischof Flugi in seinem Catalogus 
(S. 30), dem Bisthum Cur sei die Grafschaft Cläven erst durch die 
Visconti entrissen worden. 
8) «... iubemus, ut nullus dux, marchio, comes, vicecomes, 
seuldasius, gastaldio nullaque nostri regni magna parvaque Dersona 
andeat vel presumat praefatos canonicos de praedictis rebus molestare, 
inquietare» (Mohr, Cod. I, n. 85).
	        

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