Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

er ihnen sogar das Dienstlehen (beneficium), welches- der ' 
Graf Amizzo dort besessen hatte, wozu namentlich die Ge- 
bäulichkeiten im Kastell, Waldungen, Jagd und Fischerei 
gehörten, und zwar zugleich mit der gräflichen Gerichts- 
barkeit und Gewalt (placitum et bannum nostrum), 
welche bıs dahin der, nunmehr offenbar in Ungnade gefal- 
lene Graf Amizzo ausgeübt hatte‘) — ein Beweis, dass 
dannzumal (gegen Ende des X. Jahrhunderts) die Graf- 
schaften noch nicht in dem Masse erblich geworden wa- 
ren, dass die Kaiser unter Umständen nicht frei darüber 
verfügt hätten. 
Obige Vergabung wurde nicht nur von Otto ILL. (995),?) 
sondern auch von Konrad 11. (1030)®) mittelst gleichlau- 
tender Urkunden bestätigt. 
Allein schon im Jahr 1038 erscheint wieder ein eige- 
ner Graf (Namens Rudolf) für Cläven, welcher sogar eine 
Gerichtsverhandlung leitet, durch welche zwei dortige Edel- 
leute (Brüder Wilhelm und Roger) wegen ihrer Verbrechen 
(pro illorum criminibus vel culpis), also wahrscheinlich we- 
gen Felonie bezw. wegen verrätherischer Handlungen, aller 
ihrer beträchtlichen Besitzungen (Häuser, Wälder, Weiden, 
Wiesen, Aecker, Weinberge) verlustig erklärt wurden; und 
zwar wurden diese dem Kaiser zugefallenen Güter und da- 
1) Diese Urkunde existirt nicht, doch findet sich ihr Inhalt re- 
produzirt_in einem Diplome seines Sohnes, Otto’s IIL., vom Jahr 995 
(Mohr, Cod. I; m.-72), wodurch er die Vergabung seines Vaters be- 
stätigt, nämlich «tale regimen et districtionem placiti et 
banni quale . . genitor noster Otto ... . sanctae Curiensi ecclesiae 
olim largitus est in castello Clavenna vocato intra et extra castellum, 
scilicet omne ius et utilitatem quam Amizo comes quondam ‚in be- 
neficium tenuit» ... Und am Schluss heisst es, dass der Bischof und 
seine Nachfolger «praefactum regimen et districtionem placiti ac 
banni nostri . . . perpetualiter teneant atque firmiter possideant.? 
®) Mohr, Cod, I, n. 72. 
3) Mohr, Cod. I, n. 81.
	        

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