er ihnen sogar das Dienstlehen (beneficium), welches- der '
Graf Amizzo dort besessen hatte, wozu namentlich die Ge-
bäulichkeiten im Kastell, Waldungen, Jagd und Fischerei
gehörten, und zwar zugleich mit der gräflichen Gerichts-
barkeit und Gewalt (placitum et bannum nostrum),
welche bıs dahin der, nunmehr offenbar in Ungnade gefal-
lene Graf Amizzo ausgeübt hatte‘) — ein Beweis, dass
dannzumal (gegen Ende des X. Jahrhunderts) die Graf-
schaften noch nicht in dem Masse erblich geworden wa-
ren, dass die Kaiser unter Umständen nicht frei darüber
verfügt hätten.
Obige Vergabung wurde nicht nur von Otto ILL. (995),?)
sondern auch von Konrad 11. (1030)®) mittelst gleichlau-
tender Urkunden bestätigt.
Allein schon im Jahr 1038 erscheint wieder ein eige-
ner Graf (Namens Rudolf) für Cläven, welcher sogar eine
Gerichtsverhandlung leitet, durch welche zwei dortige Edel-
leute (Brüder Wilhelm und Roger) wegen ihrer Verbrechen
(pro illorum criminibus vel culpis), also wahrscheinlich we-
gen Felonie bezw. wegen verrätherischer Handlungen, aller
ihrer beträchtlichen Besitzungen (Häuser, Wälder, Weiden,
Wiesen, Aecker, Weinberge) verlustig erklärt wurden; und
zwar wurden diese dem Kaiser zugefallenen Güter und da-
1) Diese Urkunde existirt nicht, doch findet sich ihr Inhalt re-
produzirt_in einem Diplome seines Sohnes, Otto’s IIL., vom Jahr 995
(Mohr, Cod. I; m.-72), wodurch er die Vergabung seines Vaters be-
stätigt, nämlich «tale regimen et districtionem placiti et
banni quale . . genitor noster Otto ... . sanctae Curiensi ecclesiae
olim largitus est in castello Clavenna vocato intra et extra castellum,
scilicet omne ius et utilitatem quam Amizo comes quondam ‚in be-
neficium tenuit» ... Und am Schluss heisst es, dass der Bischof und
seine Nachfolger «praefactum regimen et districtionem placiti ac
banni nostri . . . perpetualiter teneant atque firmiter possideant.?
®) Mohr, Cod, I, n. 72.
3) Mohr, Cod. I, n. 81.