1) den jetzigen Kanton Graubünden, jedoch ohne
die ennetbergischen Thalschaften Misox, Eergell, Po-
schiavo, Unterengadin und Münsterthal;
2) das Vorarlberg (mit Einschluss des Fürstenthums
Lichtenstein) nördlich bis Gözis;
3) das Sarganserland;
4) das st. gallische Oberrheinthal bis Oberried
oder Montlingen;
5) das Gasterland bis über Schännis hinaus, mit
Einschluss der beiden Walensee-Ufer.
Dieser Gau zerfiel aber bald in zwei, am Ausfluss der
Lanquart und der Tamina. zusammenstossende Graf-
schaften, dıe man, obwohl sie in den Quellen nur nach
ihren jeweiligen Besitzern unterschieden werden, mit
Rücksicht auf ihre geographische Lage, Ober- und Unter-
rätien nennen kann. ')
Die Aufgabe dieses Werkes ist nun, an der Hand der
Urkunden zunächst zu zeigen, wie der alte &au Currätien
einerseits, von oben herab, durch den Verfall der Reichs-
verfassung und durch die Erblichkeit und Theilbarkeit der
Grafschaften, anderseits, von unten herauf, durch die Im-
munitäts-Gerichtsbarkeit der geistlichen Stıfte, nämlich des
Bisthums Cur und der Klöster Pfävers und Disentis, sowie
durch die Hofgerichtsbarkeit des weltlichen Adels in eine
Reihe selbständiger Herrschaften aufgelöst wurde, auf welche
allmälig alle königlichen Rechte, mehr auf dem Wege der
Usurpation als der Verleihung, übergingen; und sodann den
allmäligen Zerfallrauch dieser Herrschaften zu beschreiben.
c) für Graubünden noch in Akten des XVI. und sogar des
XVIL s. — zuletzt wohl in dem von Erzherz. Leopold v. Uestreich
im Jahr 1629 mit den IIT Bünden abgeschlossenen Bündniss (Urk. im
Kantonsarchiv).
Zuerst kommt der Name Curwalhen (Curowala) in einem
kaiserl. Diplom v. 817 vor (Herrgott, Geneal., Vod. prob. n. 38).
1) S, hierüber Planta, das alte Rätien, S. 354 ff.