Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

1) den jetzigen Kanton Graubünden, jedoch ohne 
die ennetbergischen Thalschaften Misox, Eergell, Po- 
schiavo, Unterengadin und Münsterthal; 
2) das Vorarlberg (mit Einschluss des Fürstenthums 
Lichtenstein) nördlich bis Gözis; 
3) das Sarganserland; 
4) das st. gallische Oberrheinthal bis Oberried 
oder Montlingen; 
5) das Gasterland bis über Schännis hinaus, mit 
Einschluss der beiden Walensee-Ufer. 
Dieser Gau zerfiel aber bald in zwei, am Ausfluss der 
Lanquart und der Tamina. zusammenstossende Graf- 
schaften, dıe man, obwohl sie in den Quellen nur nach 
ihren jeweiligen Besitzern unterschieden werden, mit 
Rücksicht auf ihre geographische Lage, Ober- und Unter- 
rätien nennen kann. ') 
Die Aufgabe dieses Werkes ist nun, an der Hand der 
Urkunden zunächst zu zeigen, wie der alte &au Currätien 
einerseits, von oben herab, durch den Verfall der Reichs- 
verfassung und durch die Erblichkeit und Theilbarkeit der 
Grafschaften, anderseits, von unten herauf, durch die Im- 
munitäts-Gerichtsbarkeit der geistlichen Stıfte, nämlich des 
Bisthums Cur und der Klöster Pfävers und Disentis, sowie 
durch die Hofgerichtsbarkeit des weltlichen Adels in eine 
Reihe selbständiger Herrschaften aufgelöst wurde, auf welche 
allmälig alle königlichen Rechte, mehr auf dem Wege der 
Usurpation als der Verleihung, übergingen; und sodann den 
allmäligen Zerfallrauch dieser Herrschaften zu beschreiben. 
c) für Graubünden noch in Akten des XVI. und sogar des 
XVIL s. — zuletzt wohl in dem von Erzherz. Leopold v. Uestreich 
im Jahr 1629 mit den IIT Bünden abgeschlossenen Bündniss (Urk. im 
Kantonsarchiv). 
Zuerst kommt der Name Curwalhen (Curowala) in einem 
kaiserl. Diplom v. 817 vor (Herrgott, Geneal., Vod. prob. n. 38). 
1) S, hierüber Planta, das alte Rätien, S. 354 ff.
	        

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