Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

«an geeigneten Orten» (in locis ad haec aptis et congruis) 
Galgen (patibulum vel furcas) zu errichten und wirklich 
kam es in Folge dieser Unbestimmtheit später zu Streitig- 
keiten !) welche jedoch endlich dahin entschieden wurden, dass 
dem Bischof bloss auf dem Bezirk Fürstenau (so will ich das 
der unmittelbaren Herrschaft desselben unterworfene Gebiet 
des Domleschg nennen) der Blutbann zustehen sollte.?) Bis 
dahin wurde die hohe Judikatur ohne Zweifel von den je- 
weiligen Inhabern der Herrschaft Ortenstein, also vorerst 
(bis ca. 1335) von den Freiherren v. Vatz und sodann von 
deren Erben, den Grafen v. Werdenberg-Sargans, ausge- 
übt,?) jedoch, wie es scheint, in nachlässiger Weise, denn 
die Ertheilung des Blutbannes an den Bischof wird damit 
begründet, dass «wegen mangelnden Ansehens der Richter 
und nachlässiger Handhabung der Gerechtigkeit die Aus- 
schweifungen und Verbrechen zugenommen hätten.» Uebri- 
gens wird in diesem Diplom anerkannt, dass der Bezirk 
Fürstenau der bischöflichen « Jurisdiktion » unmittelbar 
unterworfen sei. *) 
Bei gleichem Anlass wurde dem Hof Fürstenau (selbst- 
verständlich zu Ehren des dortigen bischöflichen Schlosses) 
ein Wochenmarkt und zwei Jahrmärkte bewilligt. 
Es lag eben in.der Politik Karl’s /V. wie in derjenigen 
des Gegenkaisers Ludwig, durch Ertheilung von Privilegien, 
1) Schiedsgerichtliche Verhandlungen zwischen dem Bischof von 
Cur und den-Grafen v. Werdenberg-Sargans v. 1421 (in Tschndi, 
Chron. II, 8. 142). 
?) Schiedsspruch vo. 1472 zwischen dem Bisthum und Graf Jörg 
v. Werdenberg-Sargans (im bischöfl. Archiv). 
3) Desshalb sprachen letztere auch noch im Jahr 1421 die «ho- 
hen Gerichtes im ganzen Domleschg an (s. obzitirte Urk. v. 1421). 
Vgl. Diplome von Kaiser Sigismund von 1431 und 1434 (in Tschudi, 
Chron. II, S. 199 und 210). 
4) « ... in oppido . . Furstenow .. ipsius episcopi et episco- 
patus sui Curiensis iurisdietioni tam in spiritualibus quam in tempo- 
ralibus immediate subiecto. » 
70
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.