Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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(Bergeller Grenze) d:' h. das Recht, den Transport von 
Waaren und: Menschen: auf dieser, über den‘ Septimer-Pass 
führenden Strasse durch: Beigebung von Mannschaft; gegen 
eme entsprechende Gebühr, «releiten» zu lassen: |‘ Dieses 
Geleitsrecht hatte: zwar der Bischof‘ und! zwar, so weit 
die Quellen: Aufschluss geben, ! ohne ı besondere königliche 
Ermächtigung oder: Verleihung ı== schon ‚längst ausgeübt, 
doch mochte er nun den günstigen Anlass benutzt; haben: 
um sich ‚auch dieses legitimiren zu lassen. 
Fünf Jahre später (12.Mai 1854) verfügte Karl IV. zu 
Gunsten des Bischofs Ulrich noch weiter: ; 
dass alle in: der Stadt Cur oder -in- andern bischöflichen 
Gebieten: von Auswärts her gekommenen Leute! (adven- 
titii), welche dem; Reich angehören; dem Bisthum: dienen 
(servire) sollen ‚sowohl: hinsichtlich: der €. erichtsbarkeit 
als in allem Andern; (in justitiis,etalfis observationibus), 
gleich‘ den thrigen Gotteshausleuten, ‚und zwar so lange: als 
sie‘ sich daselbst ‚aufhalten (quamdiuw in eisdem locis suam 
fecerint mansionem). j 
Unter diesen‘ «hergekommenen- Leuten» sind; wie über- 
haupt‘ in Currätien-,«/ hauptsächlich ud» ein“ewanderten 
Deutschen oder W als er; welche um diese: Zeit auch die 
Stadt Cur germanisirten; ‚Zw verstehen. «Es leuchtet somit 
ein, dass: mittelst: dieses‘ MDiplomes. dem, Bischof wesentlich 
nichts, was nicht schon in demjenigen von 1349 enthalten 
war, gegeben wurde. 
Endlich ‚bewilligte. Kaiser. Karl am. darauf ‚folgenden 
Tage (13. Mai 1354) dem Bischof?) den Blutbann (Stock 
und Galgen) in Fürstenau, und zwar‘ öhne’näher den 
Bezirk, über welchen sich derselbe erstrecken sollte, zu 
bestimmen, indem allgemein. dem Bischof ‚gestattet. wird, 
') Mohr, Cod. IL, 1.385: 
?) Mohr, Cod. II, n. 336.
	        

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