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(Bergeller Grenze) d:' h. das Recht, den Transport von
Waaren und: Menschen: auf dieser, über den‘ Septimer-Pass
führenden Strasse durch: Beigebung von Mannschaft; gegen
eme entsprechende Gebühr, «releiten» zu lassen: |‘ Dieses
Geleitsrecht hatte: zwar der Bischof‘ und! zwar, so weit
die Quellen: Aufschluss geben, ! ohne ı besondere königliche
Ermächtigung oder: Verleihung ı== schon ‚längst ausgeübt,
doch mochte er nun den günstigen Anlass benutzt; haben:
um sich ‚auch dieses legitimiren zu lassen.
Fünf Jahre später (12.Mai 1854) verfügte Karl IV. zu
Gunsten des Bischofs Ulrich noch weiter: ;
dass alle in: der Stadt Cur oder -in- andern bischöflichen
Gebieten: von Auswärts her gekommenen Leute! (adven-
titii), welche dem; Reich angehören; dem Bisthum: dienen
(servire) sollen ‚sowohl: hinsichtlich: der €. erichtsbarkeit
als in allem Andern; (in justitiis,etalfis observationibus),
gleich‘ den thrigen Gotteshausleuten, ‚und zwar so lange: als
sie‘ sich daselbst ‚aufhalten (quamdiuw in eisdem locis suam
fecerint mansionem). j
Unter diesen‘ «hergekommenen- Leuten» sind; wie über-
haupt‘ in Currätien-,«/ hauptsächlich ud» ein“ewanderten
Deutschen oder W als er; welche um diese: Zeit auch die
Stadt Cur germanisirten; ‚Zw verstehen. «Es leuchtet somit
ein, dass: mittelst: dieses‘ MDiplomes. dem, Bischof wesentlich
nichts, was nicht schon in demjenigen von 1349 enthalten
war, gegeben wurde.
Endlich ‚bewilligte. Kaiser. Karl am. darauf ‚folgenden
Tage (13. Mai 1354) dem Bischof?) den Blutbann (Stock
und Galgen) in Fürstenau, und zwar‘ öhne’näher den
Bezirk, über welchen sich derselbe erstrecken sollte, zu
bestimmen, indem allgemein. dem Bischof ‚gestattet. wird,
') Mohr, Cod. IL, 1.385:
?) Mohr, Cod. II, n. 336.