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walden;: Belfort «und Obervatz: getrennt war, nimmt dieses
oberflächliche Aktenstück; nach. kaiserlicher Art, keine
Notiz.
2) Das Nämiliche gilt hinsichtlich des «Wildbannes»
(Jagdrechtes) und Berrochtes.
Auffallend hiebei ıst, dass diese Berechtigungen, über
das bischöfliche Gebiet hinaus, auf das ganze Flussgebiet
des Vorder- und /Linterrheims («jetwederhalb des
Rins») ausgedehnt werden oder m. a. W: däss dieses, dem
Bischof für die Jagd und die: Erzgruben angewiesene Ge-
biet' genaw das nämliche ist, welches die sogenannte Graf-
schaft Lags (auf welche ich später zu sprechen komme)
ausmachte. : Und wenn dem Bischof zugleich die in diesem
Gebiet gesessenen «freien Leute» überlassen werden, so
sind ‚dies wohl: vorzugsweise die später‘ zu besprechenden
Freien von Las.
Uebrigens blieb dieses Diplom selbstverständlich wir-
kungslos,' denn ‚in dieser Zeit hatten sıch auf diesem Ge-
biet schon eine ‚Reihe selbständiger ıJerrschaften gebildet,
welche längst sowohl die Regalien der Jagd und des
Erzes als die Gerichtsbarkeit über ihre freien Hinter-
sassen für’ sich in ‚Anspruch genommen hatten und was
die‘ «Grafschaft» oder Herrchaft Lags betrifft, so war die-
selbe dannzumal (wie man später Sehen wird) dem Grafen
Rudolf /r) Werdenberz-Sargansı verpfändet. Wenn
aber auch durch‘ dieses Diplom dem Bischof nichts gegeben
wurde; was er'nicht-schon tatsächlich besass, so musste
ihm” dennoch "dasselbe als: förmliche Anerkennung seiner
Terrivorialherrlichkeit (denn Jagd- und Bergrecht
setzen diese nothwendig voraus) und "seiner /Grafenge-
walt über die freien Hintersassen seines Gebietes sehr will-
kommen sein.
In dem nämlichen Diplom «bestätigt» endlich der
Kaiser dem Bischof, nebst den Zöllen in Uur und im Ber-
gell, auch das «Gelait»- von der Lanquart bis. zum. Luver