Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

68 
walden;: Belfort «und Obervatz: getrennt war, nimmt dieses 
oberflächliche Aktenstück; nach. kaiserlicher Art, keine 
Notiz. 
2) Das Nämiliche gilt hinsichtlich des «Wildbannes» 
(Jagdrechtes) und Berrochtes. 
Auffallend hiebei ıst, dass diese Berechtigungen, über 
das bischöfliche Gebiet hinaus, auf das ganze Flussgebiet 
des Vorder- und /Linterrheims («jetwederhalb des 
Rins») ausgedehnt werden oder m. a. W: däss dieses, dem 
Bischof für die Jagd und die: Erzgruben angewiesene Ge- 
biet' genaw das nämliche ist, welches die sogenannte Graf- 
schaft Lags (auf welche ich später zu sprechen komme) 
ausmachte. : Und wenn dem Bischof zugleich die in diesem 
Gebiet gesessenen «freien Leute» überlassen werden, so 
sind ‚dies wohl: vorzugsweise die später‘ zu besprechenden 
Freien von Las. 
Uebrigens blieb dieses Diplom selbstverständlich wir- 
kungslos,' denn ‚in dieser Zeit hatten sıch auf diesem Ge- 
biet schon eine ‚Reihe selbständiger ıJerrschaften gebildet, 
welche längst sowohl die Regalien der Jagd und des 
Erzes als die Gerichtsbarkeit über ihre freien Hinter- 
sassen für’ sich in ‚Anspruch genommen hatten und was 
die‘ «Grafschaft» oder Herrchaft Lags betrifft, so war die- 
selbe dannzumal (wie man später Sehen wird) dem Grafen 
Rudolf /r) Werdenberz-Sargansı verpfändet. Wenn 
aber auch durch‘ dieses Diplom dem Bischof nichts gegeben 
wurde; was er'nicht-schon tatsächlich besass, so musste 
ihm” dennoch "dasselbe als: förmliche Anerkennung seiner 
Terrivorialherrlichkeit (denn Jagd- und Bergrecht 
setzen diese nothwendig voraus) und "seiner /Grafenge- 
walt über die freien Hintersassen seines Gebietes sehr will- 
kommen sein. 
In dem nämlichen Diplom «bestätigt» endlich der 
Kaiser dem Bischof, nebst den Zöllen in Uur und im Ber- 
gell, auch das «Gelait»- von der Lanquart bis. zum. Luver
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.