Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

von der ihm noch fehlenden hohe n Gerichtsbarkeit im Dom- 
leschz — die volle gräfliche Judikatur — auch über ‚die freien 
Hintersassen — erlangt. Doch beruhten die gräflichen 
Rechte im Oberengadin und im Bergell auf einer könig- 
lichen Verleihung, waren also Reichslehen, im Ober- 
halbstein wahrscheinlich auf einem Provisorium oder 'gar 
auf einer Usurpation und in Cur und den, Vier Dörfern 
nur auf einem Pfand. Auch waren die königlichen Terri- 
torialrechte in diesem Bezirke, ausser in Cur und Bergell, 
vielleicht auch Oberengadin, niemals dem Bisthum förmlich 
übertragen worden. 
Zu Begründung einer suveränen Landesherr- 
schaft bedurfte es somit in den angedeuteten Richtungen 
einer Nachbesserung und bezw. einer königlichen Sank- 
tion; auch fehlten ihr noch einige Attribute, wie nament- 
lich die Berechtigung, selbstherrlich Geld zu prägen und 
Mass und Gewicht zu bestimmen. Endlich war dieselbe 
insoweit noch nicht endgültig zum Abschluss gekommen, 
als im bischöflichen Gebiete sich aufhaltende nicht an- 
gesessene Fremde von Rechtswegen weder der Gerichts- 
barkeit noch der Herrschaft des Bischofs unterworfen waren, 
denn- ursprünglich wurde man selbst der gräflichen Judi- 
katur nur durch Ansässigkeit unterworfen; auf der 
Judikatur ruhten aber auch die Herrschaftsrechte. Wer 
somit weder auf eigenem noch auf abgeleitetem (verliehe- 
nem) Grundbesitz sesshaft war, konnte nach alter deutscher 
Anschauung-nicht Unterthan des Landesherrn sein, son- 
dern stand unter dem König. Mochte nun auch dieser 
Grundsatz bei der Machtlosigkeit des königl. Landgerichts 
Rankwr?, unter welches diese Fremden streng genommen 
wohl gehört haben würden, in der Praxis bereits zur blos- 
sen Theorie herabgesunken sein, so musste immerhin einem 
Landesherrn, welcher korrekt zu sein wünschte, daran lie- 
gen, die durch das Bedürfniss wahrscheinlich schon längst 
66
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.