von der ihm noch fehlenden hohe n Gerichtsbarkeit im Dom-
leschz — die volle gräfliche Judikatur — auch über ‚die freien
Hintersassen — erlangt. Doch beruhten die gräflichen
Rechte im Oberengadin und im Bergell auf einer könig-
lichen Verleihung, waren also Reichslehen, im Ober-
halbstein wahrscheinlich auf einem Provisorium oder 'gar
auf einer Usurpation und in Cur und den, Vier Dörfern
nur auf einem Pfand. Auch waren die königlichen Terri-
torialrechte in diesem Bezirke, ausser in Cur und Bergell,
vielleicht auch Oberengadin, niemals dem Bisthum förmlich
übertragen worden.
Zu Begründung einer suveränen Landesherr-
schaft bedurfte es somit in den angedeuteten Richtungen
einer Nachbesserung und bezw. einer königlichen Sank-
tion; auch fehlten ihr noch einige Attribute, wie nament-
lich die Berechtigung, selbstherrlich Geld zu prägen und
Mass und Gewicht zu bestimmen. Endlich war dieselbe
insoweit noch nicht endgültig zum Abschluss gekommen,
als im bischöflichen Gebiete sich aufhaltende nicht an-
gesessene Fremde von Rechtswegen weder der Gerichts-
barkeit noch der Herrschaft des Bischofs unterworfen waren,
denn- ursprünglich wurde man selbst der gräflichen Judi-
katur nur durch Ansässigkeit unterworfen; auf der
Judikatur ruhten aber auch die Herrschaftsrechte. Wer
somit weder auf eigenem noch auf abgeleitetem (verliehe-
nem) Grundbesitz sesshaft war, konnte nach alter deutscher
Anschauung-nicht Unterthan des Landesherrn sein, son-
dern stand unter dem König. Mochte nun auch dieser
Grundsatz bei der Machtlosigkeit des königl. Landgerichts
Rankwr?, unter welches diese Fremden streng genommen
wohl gehört haben würden, in der Praxis bereits zur blos-
sen Theorie herabgesunken sein, so musste immerhin einem
Landesherrn, welcher korrekt zu sein wünschte, daran lie-
gen, die durch das Bedürfniss wahrscheinlich schon längst
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