Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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iinitersassen seiner‘ Immunitätsgerichtsbarkeit / unter- 
worfen Wurden. !) Zu möglichster Steigerung dieser Herr- 
schaftsrechte trug es sodann ohne Zweifel wesentlich bei, 
dass die-Bischöfe öfter in dem‘ von Bischof Heinrich von 
Möntfort (reg. 1251—1272) erbauten. Schloss Fürstenau 
residirten. 
Seine Immunitätsgerichtsbarkeit scheint der Bischof 
vorerst durch einen Schultheiss (sculdasius) ?® später durch 
einen Vizdum (Vicedominus)*) in allgemeinen Merzgerich- 
ten ausgeübt zu haben. In den förmlichen Besitz der hohen 
oder Blut-Gerichtsbarkeit scheint er aber erst in 
Foige des sofort zu besprechenden Diploms‘ Karls IV. von 
1354 gelangt zu sein. 
Was endlich die oberhalb Fürstenau gelegene deutsche 
Gemeinde Sils betrifft, so gehörte dieselbe bis in. das 
X”. Jahrhundert nicht zum Domleschg, sondern zur 
«Grafschaft » Schams*%). 
Diese eben besprochenen Landschaften Cur, Vier 
Dörfer, Fürstenau, Oberhalbstein, Oberenga- 
din und Bergeli, obwohl nicht durchwegs mit einander 
zusammenhängend, bildeten das Hauptgebiet und den Kern 
der bischöflichen Herrschaft. 
In allen diesen Landschaften hatte der Bischof, wie 
wir gesehen, bis zu Ende des XiIl Jahrhunderts that- 
sächlich Territorialherrlichkeit und — abgesehen 
') "rkundlich erscheint der Bischof zwar erst im Jahr 1421 
(Pschudi, a. a. 0.) als Inhaber der Gerichtsbarkeit über die «fry 
u herkommen lüt». 
?) Im Urb. des XI. S. (Planta, d. alte Rätien, Beil. X) erscheint 
auch ein «ministerium Tumilasea /Domleschg)». Dass aber diesen 
«Ministerien » Seuldacii vorstanden und dass diese zugleich Richter 
waren, erhellt aus dem nämlichen Urbar (Planta, a. a. O0. 8. 521 
<Sculdacio massas XXXVI quando suum placitum ibi habet»), 
3\ Urbar des X:V.—XV. S. im bischöfl. Archiv («quando 
vult habere placıtum marcianum >»). 
4) Spruch von 1421 in Tschudi, a. a. 0. 
Planta, die eurrätischen Herrschaften.
	        

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