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iinitersassen seiner‘ Immunitätsgerichtsbarkeit / unter-
worfen Wurden. !) Zu möglichster Steigerung dieser Herr-
schaftsrechte trug es sodann ohne Zweifel wesentlich bei,
dass die-Bischöfe öfter in dem‘ von Bischof Heinrich von
Möntfort (reg. 1251—1272) erbauten. Schloss Fürstenau
residirten.
Seine Immunitätsgerichtsbarkeit scheint der Bischof
vorerst durch einen Schultheiss (sculdasius) ?® später durch
einen Vizdum (Vicedominus)*) in allgemeinen Merzgerich-
ten ausgeübt zu haben. In den förmlichen Besitz der hohen
oder Blut-Gerichtsbarkeit scheint er aber erst in
Foige des sofort zu besprechenden Diploms‘ Karls IV. von
1354 gelangt zu sein.
Was endlich die oberhalb Fürstenau gelegene deutsche
Gemeinde Sils betrifft, so gehörte dieselbe bis in. das
X”. Jahrhundert nicht zum Domleschg, sondern zur
«Grafschaft » Schams*%).
Diese eben besprochenen Landschaften Cur, Vier
Dörfer, Fürstenau, Oberhalbstein, Oberenga-
din und Bergeli, obwohl nicht durchwegs mit einander
zusammenhängend, bildeten das Hauptgebiet und den Kern
der bischöflichen Herrschaft.
In allen diesen Landschaften hatte der Bischof, wie
wir gesehen, bis zu Ende des XiIl Jahrhunderts that-
sächlich Territorialherrlichkeit und — abgesehen
') "rkundlich erscheint der Bischof zwar erst im Jahr 1421
(Pschudi, a. a. 0.) als Inhaber der Gerichtsbarkeit über die «fry
u herkommen lüt».
?) Im Urb. des XI. S. (Planta, d. alte Rätien, Beil. X) erscheint
auch ein «ministerium Tumilasea /Domleschg)». Dass aber diesen
«Ministerien » Seuldacii vorstanden und dass diese zugleich Richter
waren, erhellt aus dem nämlichen Urbar (Planta, a. a. O0. 8. 521
<Sculdacio massas XXXVI quando suum placitum ibi habet»),
3\ Urbar des X:V.—XV. S. im bischöfl. Archiv («quando
vult habere placıtum marcianum >»).
4) Spruch von 1421 in Tschudi, a. a. 0.
Planta, die eurrätischen Herrschaften.