Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Es leuchtet. ein, dass durch, diesen ‚doppelten Prozess 
der Leibeigenschaft: die reale Unterlage, entzogen wurde, 
so dass dieselbe schon: zu Ende‘,des; XV. und vollends‘ zu 
Anfang des X\.4. Jahrhunderts als, in, ihrer ursprünglichen 
Bedeutung so: ziemlich, verwischt betrachtet! werden darf 
und nur gewisse, ‚von ‚ihr, herrührende ‚Leis tungen (Tod- 
fall, Steuer, Fastnachthühner; Frohnden) und. Freiheits- 
beschränkung en.(beim/Heirathen, und: bei dem Wegzug), 
welche sich successive/ebenfalls, milderten,, übrig blieben, so 
dass die in den; erwähnten Zeiträumen und auch noch später 
unter: den. herrschaftlichen ‚Rechten, vorkommenden! « Ge- 
lässe». (d.'h. Anspruch auf den Nachlass. eines‘ Verstor- 
benen) — ausser auf das Vermögen hingerichteter. Verbre- 
cher — wohl mur auf. ‚dem Nachlass, U nehelicher.(« Ba- 
starden.») ‚zus, beziehen sind, indem. ‚diese Gattung von 
Leibeigenen. am längsten; von | dem gemeinen Recht ausge- 
nommen, wurde. 
Zu Beleuchtung; in; diesem: Buch oft wiederkehrender 
Verhältnisse und. Vermeidung von Wiederholungen ‚hielt ich 
es für‘, passend, „obige. allgemeine Bemerkungen ‚an dieser 
Stelle vorweg anzubringen. 
Von den (im. XVL:-Jahthundert bereits sehr. | herab- 
geminderten bischöflichen Herrschaftsrechten wurde end- 
lich das Oberhalbstein mittelst eines von dem Gotteshaus- 
bund im Jahr 1552 erlassenen Spruches befreit.‘) 
VI. Domleschg. 
Im Domleschg erscheint der Bischof, von Cur ebenfalls 
schon früh, sei es als Lehens-, sei es als Gebietsherr. 
6 Scheffel. Korn und.5 Schill. Pf.), wieder, von ‚1515. (Der Bischof 
gibt eine halbe Kolonie zu Reams zu, Lehen.) u. 8. W. 
1) Es erhellt dies aus; einer Urkunde vom Oktober 1552: (im 
bischöfl. Archiv). Der Spruch selbst findet sich nicht vor. 
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