Es leuchtet. ein, dass durch, diesen ‚doppelten Prozess
der Leibeigenschaft: die reale Unterlage, entzogen wurde,
so dass dieselbe schon: zu Ende‘,des; XV. und vollends‘ zu
Anfang des X\.4. Jahrhunderts als, in, ihrer ursprünglichen
Bedeutung so: ziemlich, verwischt betrachtet! werden darf
und nur gewisse, ‚von ‚ihr, herrührende ‚Leis tungen (Tod-
fall, Steuer, Fastnachthühner; Frohnden) und. Freiheits-
beschränkung en.(beim/Heirathen, und: bei dem Wegzug),
welche sich successive/ebenfalls, milderten,, übrig blieben, so
dass die in den; erwähnten Zeiträumen und auch noch später
unter: den. herrschaftlichen ‚Rechten, vorkommenden! « Ge-
lässe». (d.'h. Anspruch auf den Nachlass. eines‘ Verstor-
benen) — ausser auf das Vermögen hingerichteter. Verbre-
cher — wohl mur auf. ‚dem Nachlass, U nehelicher.(« Ba-
starden.») ‚zus, beziehen sind, indem. ‚diese Gattung von
Leibeigenen. am längsten; von | dem gemeinen Recht ausge-
nommen, wurde.
Zu Beleuchtung; in; diesem: Buch oft wiederkehrender
Verhältnisse und. Vermeidung von Wiederholungen ‚hielt ich
es für‘, passend, „obige. allgemeine Bemerkungen ‚an dieser
Stelle vorweg anzubringen.
Von den (im. XVL:-Jahthundert bereits sehr. | herab-
geminderten bischöflichen Herrschaftsrechten wurde end-
lich das Oberhalbstein mittelst eines von dem Gotteshaus-
bund im Jahr 1552 erlassenen Spruches befreit.‘)
VI. Domleschg.
Im Domleschg erscheint der Bischof, von Cur ebenfalls
schon früh, sei es als Lehens-, sei es als Gebietsherr.
6 Scheffel. Korn und.5 Schill. Pf.), wieder, von ‚1515. (Der Bischof
gibt eine halbe Kolonie zu Reams zu, Lehen.) u. 8. W.
1) Es erhellt dies aus; einer Urkunde vom Oktober 1552: (im
bischöfl. Archiv). Der Spruch selbst findet sich nicht vor.
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