Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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und. in. Ermangelung solcher, Kindeskindern). ein, Erbrecht 
eingeräumt; so jedoch; dass. dieselben ‚von, dem Nachlass 
eine Abgabe. (Todfall oder. Besthaupt). dem Herrn, ‚in An- 
erkennung; seines: Obereigenthums, entrichten | mussten. In 
dieser Phase befindet sich ‚somit‘ noch! das ‚St. Peterser: Ur- 
bar von-1390... Im Laufe des XV. Jahrhunderts: kam aber, 
theils durch: besondere  Verwilligungen. ‚der , Herrschaften, 
theils durch. ‚Aufstellung von. Erbrechtsstatuten, theils end- 
lich durch (die Rechtsgewohnheit der hie und. da; bereits‘ im 
XV. Jahrhundert /auftauchende Grundsatz; ‘dass ’auch-den 
Leibeigenen ein Erbrecht «nach der Nähe des Blutes » / zu- 
stehe, zur. allgemeinen Geltung, wodurch sich das. frühere 
blosse Nutzeigenthum: des Leibeigenen /an seinem. Ver- 
mögen in ein, volles, nur mit der Abgabe des Todfalles 
beschwertes‘ Eigenthum verwandelte. 
Aehnlich verhielt! es: sich: mit: den‘ an, Leibeigene| oder 
Kolonen, ursprünglich ‚ohne, feste Verbindlichkeit des Herrn, 
folglich willkürlichen Zinssteixerungen ausgesetzten Gütern; 
die ‚man! c«Hubenn» oder «Kolonien » nannte; indem auch 
diese. im Laufe ‚des XV.) Jahrhunderts;+ in‘ vererbliche, mit 
einem: “ix en Zins beschwerte Lehe nsg üter sich: ver- 
wandelten — eim! Prozess; welcher ‚gerade: durch die‘! das 
Oberhalbstein: betreffenden; Quellen! recht klar wird: Wäh- 
rend‘ nämlich‘ das: Bisthum: noch «bis 1413 dort: «Kolonien» 
und «Huben» besitzt!) ist von dorten nur von «Lehensgütern», 
« Zinslehen »- oder‘ « Erblehen» die Rede?) ‚oder werden 
«Huben» und. « Kolonien », wo. dieser Name noch auftaucht, 
zu festen Zinsen. als « Lehen ». vergeben. %) 
1) Urk, von‘ 1390‘ und. 1413, betr. Reams,. Schweiningen, Salux 
und Praden. (im bischöfl: Archiv). 
2) Urk. von 1492, 1498, 1507, 1508, 1511, 1513, 1514, 1515, 1520, 
1521, 1523, 1525:u..8. w.' betr. Reams, Schweiningen, Salux,/ Tinzen, 
Marmels, Presanz, Mons, Tinzen, Tiefenkastel; Alvaschain', (im bi 
schöfl. Archiv). 
3) Urk. von 1512 (« Lehensrevers um eine Kolonie zu Schweinin- 
gen), 1515 (« Lehensrevers‘ um eine Kolonie zu Schweiningen»,| Zins: 
En
	        

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