Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Gerichtsbarkeit bildete. Jenes Hospiz hatte nämlich, 
besonders in Stalla, Besitzungen, deren Ertrag dazu dien- 
ten, einen «Mönch» in. demselben zu erhalten, ı wel- 
cher den Reisenden, nöthigenfalls unentgeltlich, zu essen 
und. zu trinken geben und ihnen zur Weiterreise behülflich 
sein sollte. !‘. — Dieser Mönch wurde von der Gemeinde 
Stalla gewählt, die auch dem Hospiz einen. « Viztum» 
als Verwalter seiner Einkünfte und Schirmer seiner Rechte 
so wie als Richter in den zwei von den « Gotteshausleuten » 
zu besuchenden Jahrgerichten setzte.?) Dieser Viztum hatte 
namentlich auch die Verpflichtung, die Leute des Hospizes 
anzuhalten, letzterem, so oft es derselben bedurfte, « mit 
Schild und mit Speer» zu dienen. ®) 
So kam es, dass, nachdem das Oberhalbstein bischöflich 
geworden, der Bischof für Ausübung der niedern Gerichts- 
barkeit in Stalla einen eigenen Ammann setzte, wogegen 
die Handhabung der gesammten (hohen und niedern) Judi- 
katur im übrigen Oberhalbstein, so wie in Tiefenkastel, 
Mons und Aivaschain nebst der Kriminalgerichtsbar- 
keit in Stalla einem auf der Burg Reams sitzenden «Land- 
vogt» übertragen wurde, *) und zwar erscheinen im Beginn 
des X v. Jahrhunderts nıcht nur alle alteingesessenen 
Einwohner, die Walhen (Wälschen), sondern auch die « her- 
1); «Item ain münch sol ainem jeklichen menschen, wär der ist 
der uf den Setmen (Septimer) kunt, ist es dz ungewitter infalt, dz 
er nit fürbas kommen mag, den sol er haben in dem hus und sol im 
essen und-trinken geben als er es hät, hat er gelt so sol er im dz be- 
zalen, hat er nüt, so sol er in darumb nit suechen; und sol in da lassen 
beliben biss er fürbas kommen mag ald (oder) er im fürbas gehelfen 
mag.» (Urb. des Spitals St. Peter v. 1390, mitgeth. v. Prof. Brüg- 
ger in Car). 
2) Obiges Urbar. Im Jahr 1280 erscheint Joh. v. Marmels als 
Viztum. 
3) Obiges Urbar. 
4) Zusammenstellung der bischöfl. Beamtungen aus dem I. Viertel 
des XV 8. (im bischöfl. Archiv), Von den Strafgeldern kamen 
dem Bischof die hohen, dem Landvogt die übrigen Bussen zu.
	        

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