Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

als“ solche, gewisse: Freiheiten; namentlich ‚Stand ihnen in 
einer alle fünf Jahre in Züz“ abzuhaltenden Versammlung 
ein verbindliches Vorschlagsrecht für die drei Mever (Ver- 
walter‘ der drei Höfe), die drei Weibel und die drei Sen- 
nen zu. ')' Somit‘ wurden auch die Meyer aus ihrer Mitte 
gewählt. 
V. Oberhalbstein. 
Im Jahr. 1258 erwarb ‚der, Bischof ‚vom Freiherrn’ Baral 
von Yangs. (Wangen) für, 300, Mark, die Burg "ecams 
im: Oberhalbstein nebst; den ‚dazu ‚gehörigen (nicht. näher 
bezeichneten). Gütern... und KEigenleuten, ( servi et ancillae) 
sowie mit den Zubehörden der, Kirchen Reams und Tinzen. ?) 
Gewöhnlich: wird dieser Akt. auch als. Erwerbstitel für 
die bischöfliche. 1er r schaft. im. Oberhalbstein ‚betrachtet. 
Jedoch mit. Unrecht; denn. auch hier ‚ist, von Uebertragung 
hoheitlicher Rechte. keine Rede. .Zwar,nennt sich, der 
Verkäufer: (de Wanga).in dieser Urkunde « nobilis.» (edel, 
frei) — ein Prädikat. welches dannzumal vorzugsweise Frei- 
herren; d.h. ‚Solchen, welche ‚selbständige Herrschafts- 
rechte ‚ausübten, beigelegt zu werden pflegte... ‚Allein Die 
von. Wangen. waren eine im Etschthal reich begüterte, 
dort schon im Jahr 1252 mit dem freiherrlichen Prä- 
dikat auftretende ‚Adelsfamilie, die im Tirol auch nach 
dem Verkauf der Burg Reams in ihrer früheren Stellung 
erscheint). Somit lässt sich aus jenem Prädikat kein 
1) Obiges bischöfl. Urbar. 
"\ «eurtem Riams et auicquid Suprasasco habui et possedi, agros, 
prata, alnes, servos et ancillas, cum omnibus pertinentiis ecclesiarum 
Riams et Digzun (Tinizum?)» (Mohr, Cod. 1, n. 232). 
3) «Fridericus nobilis de Wanga» in Urk. von 1252 (Arch. Cur- 
berg). Ein Frid. von Wanga war schon 1212 Bischof in Trient ge- 
wesen (Ladurner, Z. 8. d. Ferdinand. I. 16. 8. 260). Ein Beral 
(Bertold) von Wanga kommt im Vinstgau 1215 vor (Ladurner, a. 
a. 0. 8. 34). Ein Albero von Wanga wirkte 1219 bei dem Friedens-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.