Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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die ich ‘als«Inhaber der’ oberrätischen Grafschaft‘ betrachte; 
stattfand. 
Und es erscheint ‚dies um: so wahrscheinlicher, ;als zu- 
folge der dem Andr.  Planta- im Jahr‘ 12414 von dem Bischof 
ertheilten- Instruktion, ı « die‘ Rechte "seiner Grafschaft zu 
wahren» (ijura comitatus nostri-observare) als Obere Grenze 
der letzteren nicht, wie ı im Kaufvertr#" vön! 1139, « der 
Campfercr Bach (aquale de Campofare), sondern‘ der 
MaloLia (Aalongus) angegeben“ wird, wWonacn, ausser ‚den 
:= jenem“ Kaufvertrag: genannten Dörfern, nauch‘ £ilva- 
n«anaı und Sils dazu gehörten, welche somit) dem“ Bischof 
jedenfalls unter einem besondern Titel müssen zugekommen 
sein. 
Schon: im :X Jahrhundert besass übrigens der-Bischof 
in-Sils- einen r*a | (stabulum) für: das Unterbringen der 
über‘ Juli er und -Maloi a reisenden/ Saumpferde '),) was 
beweist, dass „derse.be, in«dieser‘ Gegend 'Schom vor dem 
Gamertine’schen: (Kauf ‚Grundbesitzor, gewesen‘ und wäahr- 
scheinlich aueh‘ schon (mit „Rücksicht, lauf, den‘ Julier--und 
Maloia-Pass) Zerritorialrechte gehabt haben müsse. no 
Ta die Grafen von Gamertingen mit den Grafen: von 
Büchhorn und von «Cu r- blutsverwandt waren: (5. Beilage 
A); so! waren: dıe,( erengadiner Besitzungen (wie»schon :be- 
merkt) Ohne; weifel jenen‘ von den letzterenszugekommen. 
Ich: vermuthe. daher; dass dieselben ‚s., 2 nebst 'der 1Grund- 
herrlichkeit von Pontalt bis: zum. Campferer: Bach won «dem 
König den Grafen von. Buchhorn; als (Grafen in’ Oberrätien;, 
geschenkt worden, nach ihrem Aussterben (um das Jahr 
1085) aber; als Allodialgut (freies Eigen) auf die Linie der 
Grafen von Bregenz, bezw. auf die von Gamertingun ‚ge- 
fallen waren, wogegen alsdann. die: gräflichen Rechte 
über das Oberengadin, und zwar: nicht nur bis zum Cam- 
pferer Bach, sondern bis Maloia (wo das“ohnehin schon bi- 
1) Bischöfl. Urbar vom Xl.s. (in PVanta, d.alte Rätien, Beil, X).
	        

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