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die ich ‘als«Inhaber der’ oberrätischen Grafschaft‘ betrachte;
stattfand.
Und es erscheint ‚dies um: so wahrscheinlicher, ;als zu-
folge der dem Andr. Planta- im Jahr‘ 12414 von dem Bischof
ertheilten- Instruktion, ı « die‘ Rechte "seiner Grafschaft zu
wahren» (ijura comitatus nostri-observare) als Obere Grenze
der letzteren nicht, wie ı im Kaufvertr#" vön! 1139, « der
Campfercr Bach (aquale de Campofare), sondern‘ der
MaloLia (Aalongus) angegeben“ wird, wWonacn, ausser ‚den
:= jenem“ Kaufvertrag: genannten Dörfern, nauch‘ £ilva-
n«anaı und Sils dazu gehörten, welche somit) dem“ Bischof
jedenfalls unter einem besondern Titel müssen zugekommen
sein.
Schon: im :X Jahrhundert besass übrigens der-Bischof
in-Sils- einen r*a | (stabulum) für: das Unterbringen der
über‘ Juli er und -Maloi a reisenden/ Saumpferde '),) was
beweist, dass „derse.be, in«dieser‘ Gegend 'Schom vor dem
Gamertine’schen: (Kauf ‚Grundbesitzor, gewesen‘ und wäahr-
scheinlich aueh‘ schon (mit „Rücksicht, lauf, den‘ Julier--und
Maloia-Pass) Zerritorialrechte gehabt haben müsse. no
Ta die Grafen von Gamertingen mit den Grafen: von
Büchhorn und von «Cu r- blutsverwandt waren: (5. Beilage
A); so! waren: dıe,( erengadiner Besitzungen (wie»schon :be-
merkt) Ohne; weifel jenen‘ von den letzterenszugekommen.
Ich: vermuthe. daher; dass dieselben ‚s., 2 nebst 'der 1Grund-
herrlichkeit von Pontalt bis: zum. Campferer: Bach won «dem
König den Grafen von. Buchhorn; als (Grafen in’ Oberrätien;,
geschenkt worden, nach ihrem Aussterben (um das Jahr
1085) aber; als Allodialgut (freies Eigen) auf die Linie der
Grafen von Bregenz, bezw. auf die von Gamertingun ‚ge-
fallen waren, wogegen alsdann. die: gräflichen Rechte
über das Oberengadin, und zwar: nicht nur bis zum Cam-
pferer Bach, sondern bis Maloia (wo das“ohnehin schon bi-
1) Bischöfl. Urbar vom Xl.s. (in PVanta, d.alte Rätien, Beil, X).