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selbe ohne Zweifel von der Grafschaft Cläven abgetrennt,
um mit Rücksicht auf den im Mittelalter vorzugsweise be-
gangenen Septimer-Pass der zuverlässigeren Hut des Bischofs
von Cur anvertraut zu werden.
Durch diese Schenkung erhielt der Bischof im Bergell
die volle (hohe und niedere) Gerichtsbarkeit und er
übte diese selbst oder durch den von ihm aus den dortigen
Einwohnern gesetzten Podestat in zwei jährlichen öffent-
lichen Jahresgerichten (Frühling- und Herbstgerichten) in
Vicosoprano aus.')
Im Beginn des XV. Jahrhunderts war aber die bischöf-
liche Wahl des Podestats bereits auf einen verbindlichen
Dreiervorschlag der Gesammtgemeinde des Bergell be-
schränkt?) und zu Ende des nämlichen Jahrhunderts scheint
diese Wahl sogar frei von der Gemeinde vorgenommen wOr-
den zu sein. 3)
Obwohl durch diese Schenkung des Thales Bergell
der: Bischof unzweifelhaft Territorialherr desselben ge-
worden war, so gingen dennoch die aus der königlichen
Grundherrlichkeit abgeleiteten Regäalien nicht zugleich
auf ihn über, denn im Jahr 1175 überliess Friedrich I.
die Fischerei (Fischenz) und die Erze dem obern Ber-
gell. ?)
Im Jahr 1040 bestätigte Heinrich III. dem Bischof die
ihm früher verliehenen Grafenrechte über das Bergell und
überliess ihm nunmehr zugleich auch die Waldungen.*®)
Die letztgenannten zwei Diplome beweisen somit,
dass die Regalien so wie das Obereigenthum über die
1) Bischöfl. Urb. v. 1290—1298 (Mohr, Cod. II, n. 76).
?) Zusammenstellung der bischöfl. Beamtungen aus dem XV.
Jahrh. (im bischöfl. Archiv.)
3) Urk. v. 1496 (im Archiv Soglio).
4) Mohr, Cod. 1, n. 147 (im Auszug).
5) Mohr, Cod. I, n. 88.