Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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‚öst hatte — freilich erst nach einem heftigen Streit darüber, 
ob nunmehr dieselben unter die hohe Judikatur der Stadt 
Cur zu kommen oder unter derjenigen‘ des Bischofs zu ver- 
bleiben hätten. ) 
In Folge dessen hatte der Bischof über diese vier Dörfer 
sowohl die gräfliche Judikatur als die in der Reichs- 
vogtei ebenfalls enthaltene Staatshoheit. 
Was die -niedere Gerichtsbarkeit betrifft, so besass er 
dieselbe schon von Alters her. über den, von Otto I. dem 
Bisthum im Jahr 955 geschenkten Königshof Zizers,?) 
welcher, da er ausdrücklich als «gross » bezeichnet wird; ?) 
nicht nur das ganze Dorf Zizers (wo Bischof Heinrich v. 
Montfort um das Jahr 1250 die Eurg Fridau baute) *) 
sondern wohl grösstentheils auch das hart angrenzende 
Dorfe I%is umfasste;*) gewiss ist, dass das Bisthum in letz- 
terem Ort auch Güter und Bauernhöfe ®) und überdies die Burg 
Marschlins”’) mit Zubehörde besass. Somit war in diesen 
beiden Dörfern ohne Zweifel schon früh seine Grundherr- 
lichkeit zur Territorialherrlichkeit erhoben.®) 
1) Bittschrift der Stadt Cur an Kaiser Friedrich v. 1488; Diplom 
des letzteren v. 28. Juni desselben Jahres; Patent des nämlıchen y. 
1489; Schiedsspruch des Abtes v. Disentis v. 1489 (im Curer Stadt- 
archiv). 
?) Mohr, Cad. ı m. 52, 
3) Mohr, Cod. 1.4, n. 91. 
‘1 Catalogus des Bischofs Flugi, 5. 22. 
5) Urbar des Domkavitels v. 1376 (Mohr, Raetia, 1V, n. 
28) u. Urk. v. 1360 (Mohr, Cod. IIT, n. £1). In letzterer verpfändet 
der Bischof mit der Burg Fridau auch dıe Meyerhöfe Zizers und 
Gins, welches wahrscheinlich Giis i. e. Igis ist (s. letztere Schreib- 
art im Urbar v. 1390—1398). 
$) Bischöfl. Urb. v. 1390—1898 (Mohr, Cod. II, S. 107). 
7) Obiges Urbar. Guler, Raetia, S. 148. 
“ Darauf deutet eine Verpfändung der Veste Fridau mit 
den Meyerhöfen Zizers, Igis (und Fröwis) mit «Steuer, Gericht, 
Twing und Bännen» vom Jahr 1362 an Kunigunde v: Toggen- 
burg. (So wenigstens zufolge des von Juvalt [Forschungen 8. 189] 
zitirten bischöfl. Urb. E.)
	        

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