Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

waren es die im: Lande zerstreuten Walserkolonieen und 
die sıch ihnen von auswärts anschliessenden Deutschen, 
welche wie ein befreiender Sauerteig wirkten. 
So. kam es, dass die persönliche Unfreiheit in Ober- 
rätien im Laufe: des X V.. Jahrhunderts im: Allgemeinen 
gänzlich erlosch, sodass von der‘ Leibeigenschaft nur die 
dinglichen Lasten übrig blieben. Ein urkundlicher Be- 
weis für diese‘ Annahme. ist der von den IIL Bünden. im 
Jahr 1526 zu Ilanz aufgesetzte Freiheitsbrief (sog. Artikel- 
brief), in welchem (Art. 11 und 12) zwar die Umwandlung 
von «Huben und ‚Kolonieen» in «ewige Erblehen» mit 
festem, allfällig durch‘ « unparteiische Leute » zu bestimmen- 
dem Zins und des «Falles» in eine fixe Geldleistung von 
1. % :Pfenning so wie die Einschränkung der «Tagwen » 
vorgeschrieben, der Leibeigenschaft, als solcher , aber 
mit. keiner Silbe gedacht wird, wozu doch in diesem Frei- 
heitsbrief ‚dringende Veranlassung gewesen wäre, falls die 
Herrschaften dannzumal noch Ansprüche auf persönliche 
Unfreiheit erhoben hätten. Dass dieser selbstgegebene 
Freiheitsbrief (der allerdings: nicht unbedingte Nachachtung 
erhielt) nur von «etlichen» noch bestehenden Huben und 
Kolonieen svricht, scheint übrigens zu bestätigen, dass die 
Leibeigenschaft überhaupt nur wenig verbreitet gewesen war. 
Dieser Befreiungsprozess konnte um so ungehinderter 
vor sich gehen, als im Laufe des XV, Jahrhunderts auch 
die‘; feudalen Herrschaftsrechte in Oberrätien noch weit 
sichtlicher ‚als in Unterrätien im Rückgang begriffen waren 
und ebenmässig die gemeindlichen Freiheiten sich ent- 
wickelten | — derart dass der erwähnte Artikelbrief sogar 
keinen. Anstand nahm (Art. 12), die Jagd-, Fischerei- 
und Wasserrechte den «Gerichten», in welchen «sie 
gelegen» waren , zuzuschreiben, folglich letzteren thatsäch- 
lich die Territorialherrlichkeit zu übertragen. 
Von diesem gänzlichen Verfalle des Feudalismus und 
gleichzeitigem Verschwinden der Leibeigenschaft, auf welcher 
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