Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

das von ersterer sich beigelegte Prädikat einer « Reichst 
stadt» — dessen /*ebrauch ihr endlich im Jahr 1498 dureh 
einen Suruch des kgl. Fürsten- und Ständetages zu Frey- 
burg ı. B. untersagt wurde. !) 
Nachdem durch die von den drei Bünden im Jahr 1524/26 
zu Ilanz aufgestellten staatskirchlichen Satzungen dem Bi- 
schof jede «weltliche Obrigkeit» untersagt worden, löste 
sich vollends jedes herrschaftliche Band zwischen der Stadt 
Cur und dem Bischof; wie endlich, hundert Jahre später, 
die von Kaiser Ferdinand IL (1630) erfolgte Bestätigung 
des der Stadt Cur verliehenen Blutbannes?) der letzte, 
ihren Zusammenhang mit dem Reich beurkundende offizielle 
Akt war. ?) 
It. Die vier Dörfer Trimmis (mit Says), Zizers, Igis und Untervaz, 
Wir sahen oben, dass zur Zeit, als das Curer Statut 
unter Bischef "”r. v. Nenzingen (1370 —-.1376) errichtet 
wurde, auch Maladers und Malix Eidschwörer an das Curer 
Vogteigericht sandten, somit unter der hohen Vogtei des 
Bischofs standen. 
Als aber die Stadt Cur diese Vogtei auslöste (1481-1489), 
gehörten zu derselben bloss noch die vier Dörfer Trimmis 
(mit Says), Zizers, Igis und Untervaz, somit waren 
Malix und Maladers, welche nach dem Erlöschen der 
Freiherren v. Vatz auf die Grafen v. Toggenburg gekommen 
waren, wahrscheinlich dadurch, dass sie, nach dem Aus- 
sterben _der letzteren (1436), an Oestreich gelangten 
(1471), der hohen Vogtei des Bischofs entzogen worden. 
Dagegen behielt sie dieser über die genannten vier Dörfer 
auch nachdem die Stadt Cur die Reichsvogtei an sich ge- 
') Urk. v. 1498 im Curer Stadtarchiv. 
% Divlom v. 1680 im Curer Stadtarchiv. 
“as Nähere über den interessanten Befreiungskampf der Stadt 
Cur s. mn Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt Cur, 8. 45 ff. 
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