das von ersterer sich beigelegte Prädikat einer « Reichst
stadt» — dessen /*ebrauch ihr endlich im Jahr 1498 dureh
einen Suruch des kgl. Fürsten- und Ständetages zu Frey-
burg ı. B. untersagt wurde. !)
Nachdem durch die von den drei Bünden im Jahr 1524/26
zu Ilanz aufgestellten staatskirchlichen Satzungen dem Bi-
schof jede «weltliche Obrigkeit» untersagt worden, löste
sich vollends jedes herrschaftliche Band zwischen der Stadt
Cur und dem Bischof; wie endlich, hundert Jahre später,
die von Kaiser Ferdinand IL (1630) erfolgte Bestätigung
des der Stadt Cur verliehenen Blutbannes?) der letzte,
ihren Zusammenhang mit dem Reich beurkundende offizielle
Akt war. ?)
It. Die vier Dörfer Trimmis (mit Says), Zizers, Igis und Untervaz,
Wir sahen oben, dass zur Zeit, als das Curer Statut
unter Bischef "”r. v. Nenzingen (1370 —-.1376) errichtet
wurde, auch Maladers und Malix Eidschwörer an das Curer
Vogteigericht sandten, somit unter der hohen Vogtei des
Bischofs standen.
Als aber die Stadt Cur diese Vogtei auslöste (1481-1489),
gehörten zu derselben bloss noch die vier Dörfer Trimmis
(mit Says), Zizers, Igis und Untervaz, somit waren
Malix und Maladers, welche nach dem Erlöschen der
Freiherren v. Vatz auf die Grafen v. Toggenburg gekommen
waren, wahrscheinlich dadurch, dass sie, nach dem Aus-
sterben _der letzteren (1436), an Oestreich gelangten
(1471), der hohen Vogtei des Bischofs entzogen worden.
Dagegen behielt sie dieser über die genannten vier Dörfer
auch nachdem die Stadt Cur die Reichsvogtei an sich ge-
') Urk. v. 1498 im Curer Stadtarchiv.
% Divlom v. 1680 im Curer Stadtarchiv.
“as Nähere über den interessanten Befreiungskampf der Stadt
Cur s. mn Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt Cur, 8. 45 ff.
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