Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

nach spätern‘ Quellen, die benachbarten Ortschaften Villi- 
sur, Bergün, Latsch und Stuls umfasste. 
Als die Herren von Greifenstein im Laufe des XIII, 
Jahrhunderts ausstarben !), scheint die Herrschaft an den 
(schon auf S. 176 besprochenen) Heinr. von Wildenberg 
gefallen und‘ durch dessen Tochter, Anna, ihrem Gemahl, 
Grafen Hugo von Werdenberg-Heiligenberg, zu- 
gebracht worden zu sein®), denn um ‚das Jahr 1320 ver- 
pfändeten letzterer und seine erwähnte Gemahlin 
«die Burg: zu Greifenstein, Bergün und alle Leute und 
Güter, die dazu gehören mit Kirchensatz und Vogtei» für 
1200 kurw. Mark dem Bischof von Cur®). 
Im Jahr 1360 sodann veräusserten die Grafen v. Wer- 
denberg-Heiligenberg die Herrschaft Greifenstein («die 
Veste Greifenstein mit Leuten, mit Gut, mit Zwingen, 
mit Bännen, mit Gerichten und Allem was dazu ge- 
hört») den ihnen verwandten Vögten v. Matsch“), von 
welchen das Bisthum sie im Jahr 1394 wieder erwarb®), so 
zwar, dass die Herren von Matsch sie ihm wieder streitig 
1) Ein « Abellinus de Grifenstein > kommt, noch ‚im J. 1258 vor 
(Mohr, Cod. Il. n. 8 und 204). Später erscheint die Familie nicht 
mehr. 
2) Ueber diese Ehe s. 8. 191. Da Heinrich v. Wildenberg im Jahr 
1262 Güter in Villisur besass (Mohr, Cod. L. n. 246), so dürften Die 
v. Greifenstein wol schon im J. 1260 ausgestorben sein. 
3) Diese Urk. scheint zwar nicht mehr vorhanden zu sein. Die 
Thatsache erhellt aber aus einer spätern von 1334 (Mohr, Cod. IL 
n. 315), wodurch Graf Albrecht, des damals verstorbenen Hugo Bru- 
der, sich die Wiederlösung der Herrschaft vom Bischof ausbedingt. 
Dass die Verpfändung derselben um das J. 1320 muss stattgefunden 
haben, ist desshalb anzunehmen, weil das Bisthum im J. 1327 schon 
im Besitze der Herrschaft war, indem es den zu derselben gehörigen 
«Hof zu Bergün» dem Ritter Joh. Planta um 60 Mark verpfändete, 
mit dem Beifügen dass, wenn Greifenstein « erlöst» würde, ihm der 
Pfandschilling erstattet würde (Mohr, Cod. IL n. 217). 
4) Mohr, Cod. IIL n. 86 u. 87. 
5) Eichhorn, episcop. Cur. Cod. prob. n. 128. 
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