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auch über Haldenstein den Blutbann hatte — und ge-
wiss leitete Joh. v. Vatz nur von seiner hohen Vogtei die
Berechtigung ab, in Haldenstein eine Burg zu bauen. So-
mit muss er°t nachdem der Bischof von Cur die Reichs-
vogtei eingelöst hatte (1299), die Lierrschaft Haldenstein
sich derselben allmälig entzogen und sich so — wahrschein-
lich schon im Laufe des XiV, Jahrhunderts — zu einer « Frei-
herrschaft» erhoben haben. Eine kaiserliche Verleih-
ung erfolgte erst durch Diplom von 1612, womit Kaiser
Mathias dem '“", Thomas von Schauenstein für seine
Herrschaften ialdenstein und Hohentrins die freiherrlichen
Rechte, und zwar, ausser den bereits usurpirten, auch das
Münz- und Asylrecht ertheilte!) — letzteres jedoch
nur für Solche, dıe einen «ungefährlıchen Todtschlag
(d. h. ohne Vorbedacht, im Affekt) oder tödtliche Ver-
wundung» begangen oder « vielleicht Schulden oder anderer
Imputationen wegen unsicher seien». Diese konnte der
Freiherr nach «Jahr und Tag» selbst beurtheilen oder aus-
liefern. — Was das Münzrecht betrifft , so machte die
Freiherrschaft bekanntlich von demselben ausgiebigen Ge-
brauch.
Trotz der so ziemlich unbeschränkten Souveränität,
deren sich die Herren von Haldenstein erfreuten, empfan-
den sie dennoch das Bedürfniss der Anlehnung an Stärkere,
wesshalb schon Herr von Castion (1550) sich unter den
Schutz der eidgenössischen VogteiSargans?), sein Rechts-
nachfolger, Gregor Carl v. Hohenbalken, aber (1568) unter
den Schirm der III Bünde *) begaben.
Noch bemerke ich, dass dıe (wahrscheinlich faktisch
ohnehin schon sehr herabgeminderte) Leibeigenschaft in
Haldenstein im Jahr 1701 bei dem Regierungsantritt des
1) Diplom v. 1612 im Archiv Salis-Haldenstein.
?) Urg. v. 1550 im Archiv Salıs-Haldenstein.
3) Urk. v. 1568 (im Staatsarchiv).
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