Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Pi + 
auch über Haldenstein den Blutbann hatte — und ge- 
wiss leitete Joh. v. Vatz nur von seiner hohen Vogtei die 
Berechtigung ab, in Haldenstein eine Burg zu bauen. So- 
mit muss er°t nachdem der Bischof von Cur die Reichs- 
vogtei eingelöst hatte (1299), die Lierrschaft Haldenstein 
sich derselben allmälig entzogen und sich so — wahrschein- 
lich schon im Laufe des XiV, Jahrhunderts — zu einer « Frei- 
herrschaft» erhoben haben. Eine kaiserliche Verleih- 
ung erfolgte erst durch Diplom von 1612, womit Kaiser 
Mathias dem '“", Thomas von Schauenstein für seine 
Herrschaften ialdenstein und Hohentrins die freiherrlichen 
Rechte, und zwar, ausser den bereits usurpirten, auch das 
Münz- und Asylrecht ertheilte!) — letzteres jedoch 
nur für Solche, dıe einen «ungefährlıchen Todtschlag 
(d. h. ohne Vorbedacht, im Affekt) oder tödtliche Ver- 
wundung» begangen oder « vielleicht Schulden oder anderer 
Imputationen wegen unsicher seien». Diese konnte der 
Freiherr nach «Jahr und Tag» selbst beurtheilen oder aus- 
liefern. — Was das Münzrecht betrifft , so machte die 
Freiherrschaft bekanntlich von demselben ausgiebigen Ge- 
brauch. 
Trotz der so ziemlich unbeschränkten Souveränität, 
deren sich die Herren von Haldenstein erfreuten, empfan- 
den sie dennoch das Bedürfniss der Anlehnung an Stärkere, 
wesshalb schon Herr von Castion (1550) sich unter den 
Schutz der eidgenössischen VogteiSargans?), sein Rechts- 
nachfolger, Gregor Carl v. Hohenbalken, aber (1568) unter 
den Schirm der III Bünde *) begaben. 
Noch bemerke ich, dass dıe (wahrscheinlich faktisch 
ohnehin schon sehr herabgeminderte) Leibeigenschaft in 
Haldenstein im Jahr 1701 bei dem Regierungsantritt des 
1) Diplom v. 1612 im Archiv Salis-Haldenstein. 
?) Urg. v. 1550 im Archiv Salıs-Haldenstein. 
3) Urk. v. 1568 (im Staatsarchiv). 
S
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.