Cur, nach Aussterben der Familie von Haldenstein, An-
spruch auf den Heimfall dieser Herrschaft machte !X,
. Anderseits scheint Freiherr Joh. von Vatz zur Zeit,
als er die Reichsvogtei Cur inne hatte, das Halden-
steiner Gebiet noch als königlich betrachtet zu haben,
indem er dort eine Burg errichtete, auf Beschwerde des
Bischofs aber durch einen Schiedsspruch (1299) angewiesen
wurde, sie wieder niederzureissen *).
Gegen Ende des XIV. Jahrhunderts starben die Herren
von Haldenstein aus?). worauf die Herrschaft durch eine
Erbtochter, Anna von Haldenstein, dem Christoph v. Hert-
negg zugebracht wurde“), von welchem sie, nach dem kin-
derlosen Hinschiede seiner Gemahlin (1404), auf Peter von
Greifensee, einen ihrer Erben, der die übrigen auskaufte,
überging®).
Im-KEesitze der Familie von Greifensee wurde aber die
Herrschaft derart verschuldet, dass sie (1494) konkursmässig
veräussert werden musste. Käufer war Heinrich Ammann
von Cur; allein seine Erben behielten die Herrschaft nicht,
sondern verkauften sie (1504) an Conradin Vv. Marmels,
Herrn v Räzüns, dessen Schwiegertochter später (1542)
dieselbe in zweiter Ehe einem in Cur als französischer Ge-
ı) £»recher, Pallas, S. ‚374. Guler, Retia, fo.. 209. Es kam
hierüber zu einem Urtheil des bischöflichen Pfalzgerichtes (Eich-
horn, ep. Cur. Cod. prob. n. 128).
?) Mohr. Cod. Il. n. 85
a1 Der le:-+e dieses Geschlechtes, Lichtenstein von Haldenstein
wird im J. 1383 genannt (Mohr, Cod. IV. \n:: 69;
4 Sprecher, Pallas, S. 373. Urkundlich erscheint Hertnegg
als Inhaber der Herrschaft im J. 1400 (Mohr, Cod. IV. n. 263).
5) Diese und die nachfolgenden Handänderungen finden sich an-
gegeben theils in Sprecher, Pallas.‘ S. 373—376, u. Guler, Retia,
fo. 209-—210, theils in den von Direktor Bott in seiner Abhandlung
über die Herrschaft Haldenstein benutzten Archivalien des Schlosses
Haldenstein, namentlich auch‘ in einer, von Freiherr Rudolf von
Salis verfassten Chronik der Herrschaft Haldenstein.
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