Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Obwol die Freien von Lags schon bevor sie sich von 
dem Grafen von Werdenherg - Sargans loskauften, dem 
obern Bund beigetreten waren (1424), so fühlten sie 
sich dennoch, wie es scheint, ohne einen ‘Schutzherrn 
zu schwach, wesshalb sie sich bereits im Jahr 1434 *) frei- 
willig dem Bischof von Cur ergaben, indem sie ihm für 
den ihnen zu gewährenden Schirm alle Herrschaftsrechte, 
« die Craf Rudolf zu Sargans, Herr von Löwenberg, ihnen 
verkauft hatte», insbesondere hohe und niedere Ge- 
richte, «Schwebendes und Fliessendes (d. h. wol Vogel- 
jagd und Wasserrecht mit Fischerei), die zu der Grafschaft 
gehören », überliessen und « gleichen Kriegsdienst (mit Schild 
und Speer) wie andere freie Gotteshausleute » verhiessen ®). 
Trotz dieser Unterwerfung seheint indess Lags (mit 
Sifis) auch fortan ohne Mitwirkung des Bischofs die hohe 
und niedere Judikatur frei ausgeübt zu haben*). 
7. Haldenstein, 
Die Herren der, unweit der Stadt Cur am Fusse des 
Calanda gelegenen Burgen Haldenstein und Lichten- 
stein‘) kommen urkundlich zuerst im Jahr 1260 vor, und 
zwar werden sie Ritter genannt, wonach sie schon als In- 
haber von Herrschaftsrechten über die Bewohner des an- 
liegenden Dorfes Haldenstein zu vermuthen sind. 
1) Zufolge des in obiger Note angeführten Diploms wären sie 
dannzumal noch werdenbergisch gewesen! 
2) Urk. von 1434 im bischö fl. Archiv (« Wann das gemeine 
Gotzhus für den Bischoff rayset, solen si auch mit Schilt u. Speer zu 
dienen schuldig sein »). 
3) Der « Ammann der freyen zu Lax» amtet nämlich auch fortan 
ohne sich auf den Bischof, als Gerichtsherrn, zu beziehen (Urk. von 
1494 u. 1554 im Archiv Lags). Vgl. Sprecher, Pallas, S. 296. 
4) Mohr, Cod. I. n. 237 (Uhr. de Lichtenstein, Bernh. de Halden- 
stein et filius eius Henricus, milites).
	        

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