4. Von der, theoretisch die ganze ehemalige Graf-
schaft Oberrätien umfassenden «Grafschaft» Lags ist
die, zunächst an die Burg Langenberg sich anschliessende
«Herrschaft» Lags zu unterscheiden. Letztere scheint
nämlich blos die auf königlichem Boden befindliche Ge-
meinde i.a“s (vielleicht auch Sifis) umfasst zu haben und
hatte dıe Tendenz, sich nach aussen eben so, wie andere
Herrschaften , abzuschliessen, indem den Weibern die Hei-
rath mit «© ngenossen» und den Herrschaftsleuten der
Verkauf ihres «Erbes» (d. h. wol herrschaftlicher Lehen)
an « Ungenossen» untersart war. Ueberdies verräth die
Bestimmung, dass jede Haushaltung (Feuerstätte) ein Fast-
nachthuhn entrichten solle, das Bestreben Oesterreichs,
gleich andern Herrschaften , die seiner Territorialherrlich-
keit unterworfenen Freien in den Stand der Unfreiheit
hinabzudrücken.
5) Wol nur auf diese Lagser Herrschaftsleute ist
die Stelle zu beziehen, wonach «diese Freien» «seitdem
sie in die Herrschaft gekommen» eine «Steuer» von jähr-
lich 82—137 Mark bezahlten !). Darnach wäre anzunehmen,
dass Lags erst durch eingewanderte Freie bevölkert wurde
und wäre gedachte, ziemlich ansehnliche Steuer wol theils
als Grundzins theils als Schirmgeld zu betrachten.
Ausser den, zur eigentlichen «1 {errschaft Gehörigen »
kamen aber auch alle « Freien» der Umgegend zur Mal-
statt in Lags und bildeten daher mit jenen Eine Gerichts-
gemeinde; so z. B. die Freien in Ladir, Riein, Valen-
das, Brigels, ja sogar diejenigen in Somvix?), und
ohne Zweifel auch die von Purtein (am Heinzenberg)
1) «Die selben vrien, sit dem male das si sint komen in die
Herschaft, hant gegeben ze stiure» u. 8. W.
*) Urkunden v. 1490, 1446, 1475, 1391, 1407 (im Archiv Lags),
welche alle «mit unser fryhet Insigel von Lax» besiegelt sind.
Planta. die eurrätischen Herrschaften.
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