Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Herren, von welchen keiner ein grosses Uebergewicht hatte, 
zertheilt und zersplittert waren: der Heinzenberg unter den 
Bischof, das Kloster Cazis, die Herren v. Tagstein (Masain) 
und v. Schauenstein; ‚die Grub und Lugnez' unter den Bi- 
schof, das Kloster Disentis, die Herren von Lumerins, von 
Cästris, von Valendas, von Sagens, von Schlans, von Grü- 
nenberg, von Friedberg, von St. Georgenberg, von Wilden- 
berg, von Frauenber“, von Montalt, von Löwenberg u. 8. W., 
so dass zur Zeit als die Grafschaft Lags zuerst auftritt, 
(1299 und 1309) in den erwähnten Landschaften — aber auch 
nur in diesen -- noch keine durchgreifenden Terri- 
torialherrschaften sich gebildet hatten, den Grafen 
von Lags es somit leicht möglich sein konnte, in denselben 
Judikaturrechte, namentlich über die Freien, noch geltend 
zu machen. Zu diesem Ende war wirklich das, gewisser- 
massen zwischen dem Heinzenberg und der Grub befindliche 
Lags als gräfliche Gerichts- oder Malstatt wol gelegen. 
Prüfen wir nun daraufhin das mehrerwähnte Urbar von 
1309; so: finden wir in demselben Folgendes enthalten: 
1X Die hohe und über die Freien auch die niedere 
Gerichtsbarkeit waren das Hauptattribut dieser Graf- 
schaft ‘ı, Zufolge des Gesagten konnte aber die hohe Judi- 
katur dannzumal höchtsens noch in den mehrerwähnten 
Landschaften des Heinzenberg, der Grub und von St. Geor- 
genberg geltend gemacht werden und: konnten‘ auch nur die 
in diesen zerstreuten Freien selbst‘ der niedern Gerichts- 
barkeit (« Twing, Bann und Frevel») der Grafen von Lags 
unterworfen werden — für so lange bis letztere durch die ter- 
ritoriale Entwicklung der Herrschaften Heinzenberg, Belmont 
und St. Georgenberg auch‘ aus‘ diesen verdrängt wurden. 
Für Ausübung der niedern Gerichtsbarkeit über die 
Freien war eine Frevelordnung aufgestellt, wonach mit 
1). « Die‘ herschaft hat: da twing und ban: vor us. über die vrien, 
die in der grafschaft gesessen ’sint. und richtet da diube und vrevel. »
	        

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