Ein Bündniss: vom Jahr 1399, welchem die" Grafen
Rudolf und Heinrich v. Werdenberg «mit ihren eigenen
Leuten, die zu der Veste Hohentrins gehören, wo
sie auch gesessen seien », beitraten‘), beweist indess, dass
wol die ganze altansässige Bevölkerung als «eigen» be-
trachtet wurde. Und eine Urkunde von 1511, wodurch die
Herren von Hewen ihre Herrschaft, vorübergehend, (an die
Gebrüder Hassfurter in Haideck) Schulden halber veräussert
hatten ?), ‚erwähnt als mitverkauft «hohe und niedere Ge-
richte, Fälle, Gelässe, Steuern, Bussen, Wälder, Wei-
den, Fischenzen, Wasser, Mühle», wonach an dem Bestand
der Leibeigenschaft in dieser Herrschaft nicht gezweitelt
werden darf. Dessenungeachtet erscheint es fraglich, ob die
erwähnten leibeigenschaftlichen Leistungen (« Fälle, Gelässe,
Steuern») allgemein oder nicht vielmehr auf die ur-
sprünglichen Leibeigenen beschränkt waren. Die Leib-
steuer wenigstens scheint, zufolge einer Urkunde von 1466
wirklich nur auf einer bestimmten Anzahl « Leute und Gü-
ter» in Trins und Tamins, welche hiefür genossenschaftlich
verbunden waren, gelastet zu haben ®).
Dies als richtig vorausgesetzt, müsste auch hier, wie in
andern Herrschaften Oberrätiens, zwischen verschiedenen
Graden von Unfreiheit, namentlich zwischen den ursprüng-
lichen und eigentlichen Leibeigenen oder den Inhabern
geliehener, mit Ieibeigenschaftlichen Lasten beschwerter
1) Mohr, Cod. IV. n. 244 (<von unser eigen Leuth wegen, die
zu unser Vesti, die man nembt. die Hochen Trüns gehörent, wa die
gesessen sint, es seige zu Trüns zu Tamins oder anderstwo »).
2?) Urk. v. 1511 (in Abschrift) in der Kantonsbibliothek,
Dieser Verkauf scheint hernach durch Wiedereinlösung rückgängig
geworden zu sein.
3) Urk. v. 1466 im Archiv Trins. Mittelst derselben verkauften
nämlich die Herren v. Hewen eine Steuer von 8 Z jährlich, die sie
in Trins und Tamins hatten, «ab etlichen unsern Lüten und
Gütern» «denselben ı Stürlüten gemainlich, die sie zu geben
schuldig gewesen, wa die gesessen oder wonend sind»,
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