Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Ein Bündniss: vom Jahr 1399, welchem die" Grafen 
Rudolf und Heinrich v. Werdenberg «mit ihren eigenen 
Leuten, die zu der Veste Hohentrins gehören, wo 
sie auch gesessen seien », beitraten‘), beweist indess, dass 
wol die ganze altansässige Bevölkerung als «eigen» be- 
trachtet wurde. Und eine Urkunde von 1511, wodurch die 
Herren von Hewen ihre Herrschaft, vorübergehend, (an die 
Gebrüder Hassfurter in Haideck) Schulden halber veräussert 
hatten ?), ‚erwähnt als mitverkauft «hohe und niedere Ge- 
richte, Fälle, Gelässe, Steuern, Bussen, Wälder, Wei- 
den, Fischenzen, Wasser, Mühle», wonach an dem Bestand 
der Leibeigenschaft in dieser Herrschaft nicht gezweitelt 
werden darf. Dessenungeachtet erscheint es fraglich, ob die 
erwähnten leibeigenschaftlichen Leistungen (« Fälle, Gelässe, 
Steuern») allgemein oder nicht vielmehr auf die ur- 
sprünglichen Leibeigenen beschränkt waren. Die Leib- 
steuer wenigstens scheint, zufolge einer Urkunde von 1466 
wirklich nur auf einer bestimmten Anzahl « Leute und Gü- 
ter» in Trins und Tamins, welche hiefür genossenschaftlich 
verbunden waren, gelastet zu haben ®). 
Dies als richtig vorausgesetzt, müsste auch hier, wie in 
andern Herrschaften Oberrätiens, zwischen verschiedenen 
Graden von Unfreiheit, namentlich zwischen den ursprüng- 
lichen und eigentlichen Leibeigenen oder den Inhabern 
geliehener, mit Ieibeigenschaftlichen Lasten beschwerter 
1) Mohr, Cod. IV. n. 244 (<von unser eigen Leuth wegen, die 
zu unser Vesti, die man nembt. die Hochen Trüns gehörent, wa die 
gesessen sint, es seige zu Trüns zu Tamins oder anderstwo »). 
2?) Urk. v. 1511 (in Abschrift) in der Kantonsbibliothek, 
Dieser Verkauf scheint hernach durch Wiedereinlösung rückgängig 
geworden zu sein. 
3) Urk. v. 1466 im Archiv Trins. Mittelst derselben verkauften 
nämlich die Herren v. Hewen eine Steuer von 8 Z jährlich, die sie 
in Trins und Tamins hatten, «ab etlichen unsern Lüten und 
Gütern» «denselben ı Stürlüten gemainlich, die sie zu geben 
schuldig gewesen, wa die gesessen oder wonend sind», 
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