Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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dem Abt‘ von Disentis und Graf Albr. v. Sax-Monsax ge- 
schlossenen Bündnisses !), dass zu der Veste Löwenberg so- 
wol «eigene» ‘als «freie» Leute gehörten?), so‘ zwar 
dass letztere der hohen Judikatur der Herzoge‘ von Oester- 
reich, als Inhaber der Grafschaft Lags, unterworfen waren ®). 
Somit waren diese Freien, wie später klarer werden wird, 
identisch mit den «£reien von Lags ». — 
Im Jahr 1585 wurden durch einen Spruch des Land- 
ammanns zu Ilanz und in der Grub Anstände zwischen der 
Gemeinde Schleuis und ihrem neuen Herrn Longwarda 
dahin erledigt, dass die Leibeigenschaft als nicht mehr 
bestehend erklärt und die Berechtigung der Gemeinde zu 
einem Dreiervorschlag für die Ammannswahl so wie ihr 
Mitantheil an den Bussen bestätigt wurden“), Daraus ist 
ersichtlich, dass hier in der II. Hälfte des X‘ I. Jahrhun- 
derts die Herrschaftsrechte bereits auf ein Minimum 
herabgesunken waren. 
5. Hohentrins. 
Der Ursprung der schön gelegenen Burg Hohentrins, 
welche die beiden Dörfer Trins und Tamins (mit Reiche- 
nau) beherrschte, wird von dem Geschichtsschreiber Campell 
auf den Frankenkönig Pipin, der sie um. das. Jahr 750 
1) Mohr, Cod. IV. n. 195. 
%) «Dass dieselbe mein Veste und all mein freyen u. eigen Leut, 
wo die in dem Kreis ober dem Flimserwald gesessen sind». Der Graf 
schliesst das Ründniss «von meiner Leuth wegen, die ich han auff 
Muntena; wa die‘ gesessen sind, es seigent freyen oder meine eigen 
Leuth, dass ich da von Ihretwegen mit der Veste Löwenberg mich 
„+ + verbind ». 
3) «Doch habe ich meiner Herrschafft von Oesterreich ihre Recht 
zu ‘den freyen behalten ». 
4) Obzitirte U-k. v. 1585. Im Jahr 1547 scheint der Gerichtsherr 
die Bussen noch allein bezogen zu haben (die zit. Urk. v. 1547).
	        

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