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dem Abt‘ von Disentis und Graf Albr. v. Sax-Monsax ge-
schlossenen Bündnisses !), dass zu der Veste Löwenberg so-
wol «eigene» ‘als «freie» Leute gehörten?), so‘ zwar
dass letztere der hohen Judikatur der Herzoge‘ von Oester-
reich, als Inhaber der Grafschaft Lags, unterworfen waren ®).
Somit waren diese Freien, wie später klarer werden wird,
identisch mit den «£reien von Lags ». —
Im Jahr 1585 wurden durch einen Spruch des Land-
ammanns zu Ilanz und in der Grub Anstände zwischen der
Gemeinde Schleuis und ihrem neuen Herrn Longwarda
dahin erledigt, dass die Leibeigenschaft als nicht mehr
bestehend erklärt und die Berechtigung der Gemeinde zu
einem Dreiervorschlag für die Ammannswahl so wie ihr
Mitantheil an den Bussen bestätigt wurden“), Daraus ist
ersichtlich, dass hier in der II. Hälfte des X‘ I. Jahrhun-
derts die Herrschaftsrechte bereits auf ein Minimum
herabgesunken waren.
5. Hohentrins.
Der Ursprung der schön gelegenen Burg Hohentrins,
welche die beiden Dörfer Trins und Tamins (mit Reiche-
nau) beherrschte, wird von dem Geschichtsschreiber Campell
auf den Frankenkönig Pipin, der sie um. das. Jahr 750
1) Mohr, Cod. IV. n. 195.
%) «Dass dieselbe mein Veste und all mein freyen u. eigen Leut,
wo die in dem Kreis ober dem Flimserwald gesessen sind». Der Graf
schliesst das Ründniss «von meiner Leuth wegen, die ich han auff
Muntena; wa die‘ gesessen sind, es seigent freyen oder meine eigen
Leuth, dass ich da von Ihretwegen mit der Veste Löwenberg mich
„+ + verbind ».
3) «Doch habe ich meiner Herrschafft von Oesterreich ihre Recht
zu ‘den freyen behalten ».
4) Obzitirte U-k. v. 1585. Im Jahr 1547 scheint der Gerichtsherr
die Bussen noch allein bezogen zu haben (die zit. Urk. v. 1547).