Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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mit. dem Belmont’schen Erben, Caspar von Sax-Monsax *), 
auf letzteren. gekommen. 
Ueber die in den besprochenen vier Belmont’schen Ge- 
richtsgemeinden (Flims, Ilanz und Grub, Lugnez und Vals) 
bestandenen Herrschaftsrechte sowie über Grad und Aus- 
dehnung' der Freiheit und Unfreiheit in denselben geben die 
Quellen keinen Aufschluss... Nach dem im Verhältniss zur 
Ausdehnung des Herrschaftsgebietes geringen Kaufpreise 
(von fl. 4000) zu schliessen, welchen. Graf Joh. Peter von 
Sax-Monsax im Jahr 1483 von den Herrschaften Belmont 
und Cästris löste. können dieselben nicht einträglich gewesen 
sein und darf daher vermuthet werden, dass die der Leib- 
eigenschaft anhaftenden Lasten (Steuern, Todfall, Gelässe, 
Fastnachthühner, Frohnden) nicht sehr verbreitet, vielmehr 
auf die ursprünglichen bischöflichen und die zu den erwähnten 
Edelsitzen gehörig gewesenen Kolonen beschränkt geblieben 
waren — eine Annahme, die dadurch bestärkt wird, dass 
sich die Belmont’schen Herrschaftsleute ‚sofort nach. dem 
erwähnten Verkauf ihre «unter denen. von Belmont und 
von Sax-Monsax: genossenen Rechte» — die sich wohl haupt- 
sächlich auf ihre: persönliche Freiheit beziehen mochten — 
von. ihren neuen Herren: (dem gemeinen Gotteshaus) be- 
stätigen liessen ?). 
Für die vorherrschende persönliche Freiheit dieser Be- 
völkerung spricht auch das frühe autonome Auftreten der 
Belmont’schen Gerichtsgemeinden, z. B. von Ilanz, welches 
im Jahr 1465 (allerdings «mit Rath und Willen des Grafen 
Heinrich. von Monsax»). «Gesetzesartikel » aufsetzte®) und 
von Flims, welches im Jahr 1475 Erbstatuten einführte *). 
Und dass «Die von Lugnez» schon in dem Bündniss von 
1) Die zitirte. Urk. v. 1390. 
‘ Urk. v. 1183 im Archiv Ilanz. 
3) Urk. v. 1465 im Archiv Ilanz,. 
4) Urk. v. 1475 im Archiv Flims. 
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