kenn 3 cu
mit. dem Belmont’schen Erben, Caspar von Sax-Monsax *),
auf letzteren. gekommen.
Ueber die in den besprochenen vier Belmont’schen Ge-
richtsgemeinden (Flims, Ilanz und Grub, Lugnez und Vals)
bestandenen Herrschaftsrechte sowie über Grad und Aus-
dehnung' der Freiheit und Unfreiheit in denselben geben die
Quellen keinen Aufschluss... Nach dem im Verhältniss zur
Ausdehnung des Herrschaftsgebietes geringen Kaufpreise
(von fl. 4000) zu schliessen, welchen. Graf Joh. Peter von
Sax-Monsax im Jahr 1483 von den Herrschaften Belmont
und Cästris löste. können dieselben nicht einträglich gewesen
sein und darf daher vermuthet werden, dass die der Leib-
eigenschaft anhaftenden Lasten (Steuern, Todfall, Gelässe,
Fastnachthühner, Frohnden) nicht sehr verbreitet, vielmehr
auf die ursprünglichen bischöflichen und die zu den erwähnten
Edelsitzen gehörig gewesenen Kolonen beschränkt geblieben
waren — eine Annahme, die dadurch bestärkt wird, dass
sich die Belmont’schen Herrschaftsleute ‚sofort nach. dem
erwähnten Verkauf ihre «unter denen. von Belmont und
von Sax-Monsax: genossenen Rechte» — die sich wohl haupt-
sächlich auf ihre: persönliche Freiheit beziehen mochten —
von. ihren neuen Herren: (dem gemeinen Gotteshaus) be-
stätigen liessen ?).
Für die vorherrschende persönliche Freiheit dieser Be-
völkerung spricht auch das frühe autonome Auftreten der
Belmont’schen Gerichtsgemeinden, z. B. von Ilanz, welches
im Jahr 1465 (allerdings «mit Rath und Willen des Grafen
Heinrich. von Monsax»). «Gesetzesartikel » aufsetzte®) und
von Flims, welches im Jahr 1475 Erbstatuten einführte *).
Und dass «Die von Lugnez» schon in dem Bündniss von
1) Die zitirte. Urk. v. 1390.
‘ Urk. v. 1183 im Archiv Ilanz.
3) Urk. v. 1465 im Archiv Ilanz,.
4) Urk. v. 1475 im Archiv Flims.
ABgE