Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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sie «no biles» (Freiherren) genannt '), somit als unab- 
hängig von jeder Grafengewalt bezeichnet. 
Die Stammherrschaft der Herren von Belmont war die 
Burg gleichen Namens mit ‚dem dazu gehörigen Dorfe 
Flims. 
Erst im Jahr 1424 bei Anlass als der obere oder grau e 
Bund geschlossen wurde, nachdem die Herren von Belmont 
schon seit ungefähr einem halben Jahrhundert ausgestorben 
und ihre Besitzungen auf die Herren von M0o0sax (Misox) 
übergegangen waren?), tritt es urkundlich an den Tag, 
dass Die von Belmont auch Herren der. Grub und des 
Lugnz7 “wesen sein müssen, indem deren, dem erwähnten 
Bund ebenfalls: beigetretener Rechtsnachfolger, Graf Hans 
von Sax-Mosax, sich in dieser Urkunde « Herr zu Ilanz, 
in der “ rub, in Lugnez und Vals und zu Cästris » 
nennt ®. Damit stimmt überein der Verkaufsakt von 1483; 
wodurch Graf Joh. Peter von Monsax die « Herrschaften 
Belmont und Cästris» dem Bisthum und gemeinem 
Gotteshaus Car mit ausdrücklicher Benennung der zu der- 
selben gehörenden «vier Gerichte Flims, Ilanz, Lugnez 
und Vals» veräusserte *). 
Schwieriger ist die Beantwortung der Frage: wie und 
wann die Herren von Belmont diese ansehnlichen neuen 
Erwerbungen machten ? 
Um eine Antwort auf diese Frage zu suchen, ist vor- 
erst an die erheblichen, der Immunitätsgerichtsbarkeit 
unterworfenen Besitzungen zu erinnern, welche das Bisthum 
‘) Mohr, Cod. I. n. 251 (« fiius quondam Alberti nobilis de 
Belmont »,. 
?) Zufolge Urk. v. 1380 (Mohr, Cod. IV n. 29, war der damals 
schon verstorbene Ulrich Walther v.. Belmont- der letzte dieser Fa- 
milie und dessen Nachlass auf Caspar v. Monsax und dessen 
Gemahlin Elisabeth, Tochter des Freiherrn Heinrich v. Räzüms, 
übergegangen. 
8) Urk. v. 1424 im Staatsarchiv, 
4) Urk. v. 1483 im bischöfl. Archiv.
	        

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