Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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«wie vom Alters her», je ein Tagwerk, doch nur gegen 
Verköstigung; zu leisten. Auch den Felsbergern liegt 
ein Tagwerk bei der Weinlese ob. 
7) Endlich bitten dıs vier Gemeinden, nach Massgabe 
der « von den gemeinen bündner Landen erlassenen Ordo- 
nanzen » und bestehenden « Bräuche » sich beim Kornzehn- 
ten mit je der fünfzehnten Garbe zu begnügen und 
den, der Gemeinde Ems obliegenden « Pfefferzins » in 
eine Geldleistung: zu verwandeln, 
Diese Uebereinkunft nebst dem Räzünser Urbar‘) be- 
lehren uns: 
1) dass nur die Herrschaftsleute der beiden ursprüng- 
lich zur Burg gehörigen Dörfer Räzüns und Bonaduz 
durchwegs leibeigene Kolonen gewesen waren, weil 
nur sie den Todfall so wie Z’astnachthühner ent- 
richteten ?), | wogegen in Felsberg nur ein (leichter) 
Frohndıenst- allgemein geworden war und in Ems auch 
von diesem keine Rede ist. In allen vier Gemeinden all- 
gemein geworden war aber die Beschränkung des Weg- 
zuges. Wir haben "somit hier ein Eeispiel vers chıede- 
ner Abstufungen der Unfreiheit, weil die Leibeigen- 
schaft nur theilweise und in verschiedenen Graden sich 
allgemein über die Herrschaftsleute verbreitet hatte; 
1) Zufolee des Räzünser Urbars v. 1490 bezog die Herrschaft : 
a. an Zetnkenıin Päzüns den Werth von fl. 50 rh. und in 
Felsberg 20 Scheffel Korn; 
b. an Erblehenszimsen in Räzüns 88 Scheffel: Korn und 
9.Käse,.in Bonaduz fl. 3 u. Schill. 18,.in Felsberg 27 Scheffel 
Korn und 19 Käse; in Ems 30 @ Pfeffer, 19. Scheffel Korn und 22 
Käse; 
can sonstigen Grüundzinsen (offenbar von Huben d. h. 
an Leibeigene geliehenen Gütern) in Räzüns 53 Scheffel Korn, in 
Bonaduz 72 Scheffel Korn u. 4 fl. 
?) Spruch v. 1503 im Staatsarchiv. Der Ammann v. Rä- 
züns verurtheilt eine Frau, «gleich andern Weibern, die der Herr- 
schaft Räzüns eigen sind, die Fastnachthenne zu geben».
	        

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