Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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die gegenseıtigen Rechtsverhältnisse feststellen‘), und zwar 
in ihren Hauptpunkten wie folgt : 
1) Für die Wahl des Ammanns. (Gerichtsvorsitzers) 
machen die vier Gemeinden. der Herrschaft. einen. Dreier- 
vorschlag ; die Beisitzer ‚wählen sie. frei. 
2) In Kriminalsachen hat die Herrschaft den In- 
formationsnrozess: Zu führen., darf aber an der Urtheilsfäl- 
lung sich nicht betheiligen „auch, ausser wenn Gefahr in 
Verzug ist, keine Gefangensetzung. verfügen, dagegen 
steht ihr das Begnadigungsrecht zu. Die Strafunkosten 
wurden von ihr getragen, dafür kamen. ihr aber auch die 
Bussen zu *). 
3) Die « von Alters hergebrachten» Dorfordnungen 
sollen in /+raft bleiben. Neue Bürger (* “achpuren») können 
nur durch beiderseitige Zustimmung  h. der betreffenden 
Gemeinde oder Nachbarschaft und‘ der ‘ferrschaft) aufge- 
nommen werden. / Der Einkaufsbetrag soll dem. «traktiren- 
den: Theil» zukommen. 
4) Der Herrschaft ‚steht die Jagd. auf. das «hohe 
Wildrr‘t» zu; die niedere Jagd dagegen und ‚die Fi- 
schereı können die: Gemeindsleute. neben..der Herrschaft 
ausüben, nur müssen ‚sie letzterer das Wildpret,zum Voraus 
käuflich anbieten. 
5) Die Abzugsgebühr soll nicht mehr als 5%. be- 
tragen. 
6) Die Gemeinden Räzüns und Bonaduz, in.welchen 
die Herrschaft beim. "ode, eines Hausvaters Anspruch auf 
das beste Haut hat, bitten dieselbe, statt dessen ,. wie 
schon  se:t. mehr ats 100, Jahren; ‚üblich, gewesen , sich. mit 
einer Aogabe von je 1 % 3 Schill. zu begnügen. Ueber- 
dies haben die Räzünser und Bonaduzer der Herrschaft, 
1) Urk. ‚v. 1497 in der ‚Flor in” schen! Dok, Sammlg:. fo. 275. 
2) Sprecher, Pallas R., S. 296.
	        

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