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die gegenseıtigen Rechtsverhältnisse feststellen‘), und zwar
in ihren Hauptpunkten wie folgt :
1) Für die Wahl des Ammanns. (Gerichtsvorsitzers)
machen die vier Gemeinden. der Herrschaft. einen. Dreier-
vorschlag ; die Beisitzer ‚wählen sie. frei.
2) In Kriminalsachen hat die Herrschaft den In-
formationsnrozess: Zu führen., darf aber an der Urtheilsfäl-
lung sich nicht betheiligen „auch, ausser wenn Gefahr in
Verzug ist, keine Gefangensetzung. verfügen, dagegen
steht ihr das Begnadigungsrecht zu. Die Strafunkosten
wurden von ihr getragen, dafür kamen. ihr aber auch die
Bussen zu *).
3) Die « von Alters hergebrachten» Dorfordnungen
sollen in /+raft bleiben. Neue Bürger (* “achpuren») können
nur durch beiderseitige Zustimmung h. der betreffenden
Gemeinde oder Nachbarschaft und‘ der ‘ferrschaft) aufge-
nommen werden. / Der Einkaufsbetrag soll dem. «traktiren-
den: Theil» zukommen.
4) Der Herrschaft ‚steht die Jagd. auf. das «hohe
Wildrr‘t» zu; die niedere Jagd dagegen und ‚die Fi-
schereı können die: Gemeindsleute. neben..der Herrschaft
ausüben, nur müssen ‚sie letzterer das Wildpret,zum Voraus
käuflich anbieten.
5) Die Abzugsgebühr soll nicht mehr als 5%. be-
tragen.
6) Die Gemeinden Räzüns und Bonaduz, in.welchen
die Herrschaft beim. "ode, eines Hausvaters Anspruch auf
das beste Haut hat, bitten dieselbe, statt dessen ,. wie
schon se:t. mehr ats 100, Jahren; ‚üblich, gewesen , sich. mit
einer Aogabe von je 1 % 3 Schill. zu begnügen. Ueber-
dies haben die Räzünser und Bonaduzer der Herrschaft,
1) Urk. ‚v. 1497 in der ‚Flor in” schen! Dok, Sammlg:. fo. 275.
2) Sprecher, Pallas R., S. 296.