Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Beisitzer im V ogt-, im Vizdum- und im Ammann- 
Gericht waren die zwölf sogenannten « Eidschwörer, » welche 
zugleich den Rath bildeten, ‘) wogegen der Proveid sechs 
eigene Eidschwörer hatte. °) 
Das Vogteigericht hatte zur Zeit’ als das erwähnte 
Curer Statut errichtet wurde, noch einen Zuzug von‘sechs 
«Eidschwörern» aus den. oben: erwähnten; der Curer Vogtei 
dannzumal noch unterworfenen Landschaften. ° 
Der Rath, welcher, wie bemerkt, zugleich, unter ver- 
schiedenen Vorsitzern, das Gericht bildete, wurde, da die 
Stadt von Alters her in vier &uarten (Auartae, Viertel) 
eingetheilt war, ?) aus je drei *[itgliedern oder «Bidschwö- 
rern» von jeder Quart, welche: lebenslänglich im Amt blie- 
ben, gebildet.4, 
Während aber der Rath, zufolge der oben besproche- 
nen Urkunde v. 1297 (Statut des Freih. +. Vatz)®) so lange 
die Stadt : reichsunmittelbar war; abgesehen‘ von den dem 
Bischof zustehenden grundherrlichen .:&hten, von demselben 
unabängig war und ohne Zweifel sich aus freier‘ Wahl 
selbst ergänzte, : wie‘ auch dessen Vorsitzer (Werkmeister 
oder Burgermeister) sei es von ihm, sei es von der Burger- 
schaft frei muss gewählt worden sein; änderte sich dessen 
Stellung: bedeutend durch ‚den Uebergang‘ der Reichs- 
vogtei auf den Bischof, indem nunmehr der letztere den Am- 
mann als Vorsitzer des Rathes setzte und Ergänzungen 
1) S. die bezügliche Beweisführung in Planta, Verfassungsge- 
schichte d. Stadt Cur, 8 25 ff. 
2) Fragm. des Curer Statuts v. 1370 - 1376, 
2 Die Fintheilung in «Viertel» kommt im Mittelalter vielfach 
vor, zZ. +. in Bern die vıer « Vennerquartiere,» im Zürich die vier 
«Wachten.» Ich will es dahin stellen, ob diese Eintheilung‘ auf die 
Abtheilungen des römischen ‘Lagers zurückzuführen ist. 
] Bed hierüber Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt Cur, 
5) Bezw. auch des Erlasses von Bischof Tiethmar v. 1053, falls 
man diesen für ächt hält.
	        

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