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Beisitzer im V ogt-, im Vizdum- und im Ammann-
Gericht waren die zwölf sogenannten « Eidschwörer, » welche
zugleich den Rath bildeten, ‘) wogegen der Proveid sechs
eigene Eidschwörer hatte. °)
Das Vogteigericht hatte zur Zeit’ als das erwähnte
Curer Statut errichtet wurde, noch einen Zuzug von‘sechs
«Eidschwörern» aus den. oben: erwähnten; der Curer Vogtei
dannzumal noch unterworfenen Landschaften. °
Der Rath, welcher, wie bemerkt, zugleich, unter ver-
schiedenen Vorsitzern, das Gericht bildete, wurde, da die
Stadt von Alters her in vier &uarten (Auartae, Viertel)
eingetheilt war, ?) aus je drei *[itgliedern oder «Bidschwö-
rern» von jeder Quart, welche: lebenslänglich im Amt blie-
ben, gebildet.4,
Während aber der Rath, zufolge der oben besproche-
nen Urkunde v. 1297 (Statut des Freih. +. Vatz)®) so lange
die Stadt : reichsunmittelbar war; abgesehen‘ von den dem
Bischof zustehenden grundherrlichen .:&hten, von demselben
unabängig war und ohne Zweifel sich aus freier‘ Wahl
selbst ergänzte, : wie‘ auch dessen Vorsitzer (Werkmeister
oder Burgermeister) sei es von ihm, sei es von der Burger-
schaft frei muss gewählt worden sein; änderte sich dessen
Stellung: bedeutend durch ‚den Uebergang‘ der Reichs-
vogtei auf den Bischof, indem nunmehr der letztere den Am-
mann als Vorsitzer des Rathes setzte und Ergänzungen
1) S. die bezügliche Beweisführung in Planta, Verfassungsge-
schichte d. Stadt Cur, 8 25 ff.
2) Fragm. des Curer Statuts v. 1370 - 1376,
2 Die Fintheilung in «Viertel» kommt im Mittelalter vielfach
vor, zZ. +. in Bern die vıer « Vennerquartiere,» im Zürich die vier
«Wachten.» Ich will es dahin stellen, ob diese Eintheilung‘ auf die
Abtheilungen des römischen ‘Lagers zurückzuführen ist.
] Bed hierüber Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt Cur,
5) Bezw. auch des Erlasses von Bischof Tiethmar v. 1053, falls
man diesen für ächt hält.