urtheilten Frevelsachen. Unter seiner hohen Judikatur
oder Kriminalgerichtsbarkeit standen aber auch diejenigen
Bestandtheile: der einstigen Curer Cent, welche noch nicht
unter die hohe Gerichtsbarkeit benachbarter Herrschaften
gerathen waren.
Zufolge eines unter der Regierung des Bischofs Fried-
rich v. Nenzingen (1370—1376) aufgestellten Curer Sta-
tuts!) erscheinen als solche in der zweiten Hälfte des XIV.
Jahrhunderts Umbligs (Malix), Maladers, Trimmis
und Zizers (wohl mit Igis und Untervaz, indem es im
Gericht dovpe't vertreten ist), weil diese an das Curer
Stadtvogteigericht Beisitzer senden, während die übrigen
Dörfer der ehemaligen Curer Cent dannzumal den Freiherr-
schaften von Vatz, Räzüns, Hohentrins und Haldenstein
einverleibt waren.
Allein, wie der Reichsvogt nicht bloss Richter, sondern
zugleich {*-gan- der Reichsgewalt war, so erscheint nun
auch‘ der bischöfliche Vogt für die Stadt Cur nicht
bloss als: Strafrichter, sondern zugleich als Träger der
bischöflichen Territorial- und Landeshoheit und steht
in dieser Eigenschaft unter Umständen sogar über dem
Rath: oder an der “nitze von «Rath und Burger. »?)
‚Uebrigens: galt diese Vogtei, da sie der Bischof nur zu
Pfand hz.e, bis zu ihrem Uebergang auf die Stadt stets
als «Reichsvogtei.»®)
1) Leider nur ein Fragment (Mohr, Cod. III, n. 138).
°) In dem zitirten Curer Statut (14/0—1376) entscheidet der Vogt
einen Kompetenzstreit zwischen dem Rath und dem Proveidgericht;
im Jahr 1355 fassten «der Vogt, der Rath und die Burger» einen
Beschluss betreffend die Berechtigung der Stadt auf ein Gerichtshaus
(Mohr, Cod. II, n. 337); im Jahr 1359 entscheiden «Vogt, Rath, Pro-
veid und Eidschwörer» einen Baustreit (Mohr, Cod. III, n. 80); im
Jahr 1400 leitet der Vogt eine Gerichtsverhandlung betreffend Schuld-
betreibung und eventuelle Ausweisung (Mohr, Cod. IV, n. 261
Vgl. Planta, Verf. Gesch. d. St. Cur, S. 28).
3) Urk. v. 1346 (Mohr, Cod. III, n. 38), v. 1464, 1480 u. 8. w.
im Curer Stadtarchiv.)
36