Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Die herrschaftlichen: Rechte in Mayenfeld”/erhellen 
am Besten aus dem von den genanhten Herren: vön Brandis 
und von Aarbürg sofort näch  Antretung. dieser Besitzung 
(1438) dem Städtchen Mayenfeld ertheilten sogenannten 
Freiheitsbrief.‘) 
Der Inhalt desselben ist nämlich folgender: 
1) Edle, Freie und Eigene sollen bei-ihren Rechten 
bleiben. 
2) Niemand soll, wenn er «Trostung» (Bürgschaft) 
gibt, um eines «redlichen Frevels» (d.h. um‘ eines 
nicht. kriminellen Vergehens) willen ins Gefängniss geworfen 
werden. ‘Dies ‘darf nur geschehen um ‚einer Sache willen. 
die «wider die’ Ehre geht oder das. Leben ‘anbetrifft. » 
2) Den Mayenfeldern wird. das Erbrecht nach der 
Nähe ces Blutes, so wie unbeschränktes Recht der Ehe- 
schliessung gewährt. 
4) Die bisherige Steuer von 40 % Pfenning soll micht 
erhöht werden. 
5) Es soll. «ein Jeglicher » jährlich nur «drei Tag- 
wen» /Frohndienste) zu thun schuldig sein, und zwar‘ im 
Mai oaer zur Zeit der Heuerndte oder wenn man «in den 
Reben schneidet », wobei die Herrschaft, «wie von Alters 
her», die Kost geben ‚soll. 
6) Ein «herkommen Mann oder Weib» soll weder 
den Todfall noch Fastnachthennen entrichten müssen, 
auch ungehindert wegziehen dürfen, wofern er vorher seine 
Schulden zahlt. 
7) Von der Allmend bei Mayenfeld. sollen die Burger 
einen Zins für «der Stadt Nutzen und Brauch ».. beziehen 
dürfen. 
8) Denselben wird die «Patry » (Ausschenkrecht?)°) 
zum «Brauch und zur Nothdurft der Stadt» gegeben. 
1) Urk. v. 1438 im Archiv Mayenfeld. 
?) Das mir unbekannte Wort‘ Patry» vermag ich nicht ‘anders 
zu deuten. («Wir haben ihnen die Patry in der Stadt und Vorstadt
	        

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