Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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österreichischen‘ Regierung, wenigstens anfänglich, jeweilen 
bestätigt zu werden pflegten!‘), waren die, VIII Gerichte 
der vollen Freiheit schon sehr nahe gerückt. — Freilich 
waren ihre Rechte nicht immer geachtet worden, am aller- 
wenigsten das ihnen schon von den Montfortern zugesagte, 
sie ohne ihre Zustimmung weder zu versetzen noch zu ver- 
kaufen ?). 
Aber auch die herrschaftlichen Einkünfte aus den 
VII Gerichten scheinen nicht von grossem Belang gewesen 
zu sein, denn die Grundzinse betrugen im Anfang des XVH. 
Jahrhunderts blos fl. 900—1000, welche durch die Verwal- 
tungskosten reichlich aufgewogen wurden ?). Dazu kamen 
freilich Akzidentien, namentlich Bussen. 
Der österreichischen Regierung fiel es indess schwer, 
selbst. die wenigen Rechte, die sie in den VIII Gerichten 
hatte, aufrecht zu erhalten. Schon im Jahr 1531 hatte sie 
Anstände hinsichtlich des Jagdregals, der Wasser- 
recht“ (Zinse von Mühlen und Sägen) und des Vogel- 
mals*\ und im Jahr 1576 musste Herzog Ferdinand den 
VIII Gerichten befehlen, dass ihre Ammänner, wenn sie 
zu Gericht sitzen, wie bis anhin, jedesmal beurkunden sollen, 
von 1477 im Archiv Klosters. Vgl. Burklechner, Raetia A., 8, 
791). In letzterem Brief wurde den VIII Gerichten namentlich zu- 
gesichert, dass ein « Landvogt» nur « mit ihrem Rath» gesetzt werden 
solle. 
ı) S, obige Urkunde von 1477. 
?) Urkunde von 1479. betreffend Lenz und Curwalden (Eich- 
horn, eviscop. Cur., Cod. n. 122), Dipl. Maximilian’s I. v. 1496, Carl’s 
Y. v. 152% Ferdinand’s v. 15438, von Erzherz. Maximilian v. 1610, 
(alle im Staatsarchiv). 
3) Rechnungsablage des Landvogtes v. 1614 (Roffler’sches Ar. 
chiv). Die Grundzinse bestanden aus 179 @& Pfenning, 135 Seheffel 
Korn, 157 Käsen u. 8. Ww. 
4) Burklechner, Raetia A., S. 698, Namentlich wollte sich 
Oesterreich die Jagd auf « Rothwild, Steinböcke und Federspiel » 
wnbedingt vorbehalten. 
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