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österreichischen‘ Regierung, wenigstens anfänglich, jeweilen
bestätigt zu werden pflegten!‘), waren die, VIII Gerichte
der vollen Freiheit schon sehr nahe gerückt. — Freilich
waren ihre Rechte nicht immer geachtet worden, am aller-
wenigsten das ihnen schon von den Montfortern zugesagte,
sie ohne ihre Zustimmung weder zu versetzen noch zu ver-
kaufen ?).
Aber auch die herrschaftlichen Einkünfte aus den
VII Gerichten scheinen nicht von grossem Belang gewesen
zu sein, denn die Grundzinse betrugen im Anfang des XVH.
Jahrhunderts blos fl. 900—1000, welche durch die Verwal-
tungskosten reichlich aufgewogen wurden ?). Dazu kamen
freilich Akzidentien, namentlich Bussen.
Der österreichischen Regierung fiel es indess schwer,
selbst. die wenigen Rechte, die sie in den VIII Gerichten
hatte, aufrecht zu erhalten. Schon im Jahr 1531 hatte sie
Anstände hinsichtlich des Jagdregals, der Wasser-
recht“ (Zinse von Mühlen und Sägen) und des Vogel-
mals*\ und im Jahr 1576 musste Herzog Ferdinand den
VIII Gerichten befehlen, dass ihre Ammänner, wenn sie
zu Gericht sitzen, wie bis anhin, jedesmal beurkunden sollen,
von 1477 im Archiv Klosters. Vgl. Burklechner, Raetia A., 8,
791). In letzterem Brief wurde den VIII Gerichten namentlich zu-
gesichert, dass ein « Landvogt» nur « mit ihrem Rath» gesetzt werden
solle.
ı) S, obige Urkunde von 1477.
?) Urkunde von 1479. betreffend Lenz und Curwalden (Eich-
horn, eviscop. Cur., Cod. n. 122), Dipl. Maximilian’s I. v. 1496, Carl’s
Y. v. 152% Ferdinand’s v. 15438, von Erzherz. Maximilian v. 1610,
(alle im Staatsarchiv).
3) Rechnungsablage des Landvogtes v. 1614 (Roffler’sches Ar.
chiv). Die Grundzinse bestanden aus 179 @& Pfenning, 135 Seheffel
Korn, 157 Käsen u. 8. Ww.
4) Burklechner, Raetia A., S. 698, Namentlich wollte sich
Oesterreich die Jagd auf « Rothwild, Steinböcke und Federspiel »
wnbedingt vorbehalten.
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