Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

106 
richters » organisirt wurde‘). Verhaftungen konnten 
aber nicht vom Vogt, sondern nur von dem zuständigen 
Gerichte verfügt werden. Die Strafurtheile konnte der Vogt 
nur mildern, nicht erschweren. Gerichtliche Bussen von 
mehr als 10 % kamen, nach Abzug der Gerichtskosten, in 
den III Prätigauergerichten dem Vogt, im Belfort, Cur- 
walden und St. Peter zur Hälfte der Gerichtsgemeinde zu; 
in Davos, Inner-Belfort und Langwies dagegen wurden sie 
ausschliesslich von letzterer bezogen. Konfiskationen 
waren unzulässig *). 
Die Gerichtsgemeinden waren zugleich, vermöge ihrer 
gemeinschaftlichen Wald- und Weidnutzung, ökonomi- 
sche Gemeinden, welche über die Benutzung der Allmend 
Satzungen aufstellen, Gebote und Verbote erlassen und für 
Uebertretungen Bussen verhängen Konnten*), so dass zu 
Anfang des Ni .«{. Jahrhunderts ihr Nutzeigenthum an 
Wald und Weide bereits den Charakter eines vollen Eigen- 
thums annahm. Immerhin müssen der österreichischen Re- 
gierung vermöge ihres Obereigenthums noch Nutzungsrechte 
an den Waldungen zugestanden sein, indem sie für diese 
Herrschaften einen besondern « Forstmeister » hielt. 4) 
Vermöge der erwähnten Privilegien, welche wahrschein- 
lich schon von den Montfortern herrührten®) und von der 
1) Urkunde von 1547 im Roffler’schen Archiv. Burklechner, 
Raetia A., 5. 698. 
?) Sprecher, a. a. O., S. 355. 
3) Sprecher, a. a. 0. 8. 354. 
4) Rechnungsablage des Landvogtes Altmannshausen von 1614 
(Roffler’sches Archiv). Ausser ihm und dem Schlosskaplan waren 
der Malefizrichter und der Malefizschreiber (jeder mit einem Jahres- 
gehalt von fl. 20 honorirt) die einzigen österreichischen Beamten. 
5 Verkommniss- von Rud. von Montfort und: H. von -Monsax 
«mit den Leuten auf Tavas» von 1438, und Bestätigung der Rechte 
und Freiheiten der: VILL Gerichte, «wie sie dieselben von den 
Herren von Montfort hatten» durch Gaud. von Matsch (Urk.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.