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richters » organisirt wurde‘). Verhaftungen konnten
aber nicht vom Vogt, sondern nur von dem zuständigen
Gerichte verfügt werden. Die Strafurtheile konnte der Vogt
nur mildern, nicht erschweren. Gerichtliche Bussen von
mehr als 10 % kamen, nach Abzug der Gerichtskosten, in
den III Prätigauergerichten dem Vogt, im Belfort, Cur-
walden und St. Peter zur Hälfte der Gerichtsgemeinde zu;
in Davos, Inner-Belfort und Langwies dagegen wurden sie
ausschliesslich von letzterer bezogen. Konfiskationen
waren unzulässig *).
Die Gerichtsgemeinden waren zugleich, vermöge ihrer
gemeinschaftlichen Wald- und Weidnutzung, ökonomi-
sche Gemeinden, welche über die Benutzung der Allmend
Satzungen aufstellen, Gebote und Verbote erlassen und für
Uebertretungen Bussen verhängen Konnten*), so dass zu
Anfang des Ni .«{. Jahrhunderts ihr Nutzeigenthum an
Wald und Weide bereits den Charakter eines vollen Eigen-
thums annahm. Immerhin müssen der österreichischen Re-
gierung vermöge ihres Obereigenthums noch Nutzungsrechte
an den Waldungen zugestanden sein, indem sie für diese
Herrschaften einen besondern « Forstmeister » hielt. 4)
Vermöge der erwähnten Privilegien, welche wahrschein-
lich schon von den Montfortern herrührten®) und von der
1) Urkunde von 1547 im Roffler’schen Archiv. Burklechner,
Raetia A., 5. 698.
?) Sprecher, a. a. O., S. 355.
3) Sprecher, a. a. 0. 8. 354.
4) Rechnungsablage des Landvogtes Altmannshausen von 1614
(Roffler’sches Archiv). Ausser ihm und dem Schlosskaplan waren
der Malefizrichter und der Malefizschreiber (jeder mit einem Jahres-
gehalt von fl. 20 honorirt) die einzigen österreichischen Beamten.
5 Verkommniss- von Rud. von Montfort und: H. von -Monsax
«mit den Leuten auf Tavas» von 1438, und Bestätigung der Rechte
und Freiheiten der: VILL Gerichte, «wie sie dieselben von den
Herren von Montfort hatten» durch Gaud. von Matsch (Urk.