Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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weil) anriefen, welches aber, wegen mangelnder Exekutions- 
gewalt, keine Autorität hatte, auch in der Regel zu entfernt 
war, oder dass sie sich in ein Stadtbürgerrecht auf- 
nehmen liessen (das: sich aber in’dieser Zeit gegen 'Leib- 
eigene mit: «nachjagenden Herren» zu: verschliessen be- 
gann)') -— am besten freilich durch Verlegung ‚des, Wohn- 
sitzes‘ in eine Stadt, welche sie (nach dem Grundsatz « Stadt- 
luft macht frei») gegen den nachjagenden Herrn  schirmte, 
Der Eintritt in das Land- oder Burgerrecht: eines eidge- 
nössischen Standes war um so wirksamer als man dadurch 
mittelbar des Bundes: und Schutzes der Eidgenossen 
theilhaft wurde. Man begreift somit die Aengstlichkeit, 
womit das Kloster Curwalden sich gegenüber dem in der 
Stadt Cur wohnhaften Spina in allen diesen Richtungen 
vorsah. 
Ich füge noch bei, dass das Kloster Curwalden mit dem 
Bisthum Cur hinsichtlich seiner E1genleuwte im Jahr 1405 
einen Reziprozitätsvertrag («Genossaminwechsel») abge- 
schlossen hatte, ?\ wonach die von den beiderseitigen Eigen- 
leuten mit einander eingegangenen Ehen als vollgültig 
und zugleich deren gegenseitige Erbberechtigung nach 
der Nähe c;:s Blutes in «gesetzlicher Linie », gemäss 
der Landessitte, anerkannt wurde, ?) woraus erhellt, dass in 
Oberrätien (secundum  morem  patriae) die Leibeigenschaft 
sich schon längst "dahin: gemildert hatte, dass den ‚Leib- 
eigenen (abgesehen von dem ihnen blos geliehenen Gut) 
ein Erbrecht; wenigstens in direkter Linie (diese wird 
‘So z.B. die Curer Zunftverf, v. 1465 (Planta, Verfassungs- 
gesch. der Stadt Cur. 8. €. 
2) Urk. v. 1405 im Cartular des Klosters Curwalden, 
% «ut inter se mutuo ac vieissim possint hinc inde matrimonia- 
liter et legitime copulari valeant, et iuxta' gradum ‚proximiorem in 
consanguinitatis linea legitima in rebus et bonis per decedentes ab 
intestato derelictis secundum morem patriae.»
	        

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