indem das Kloster Curwalden kein abgeschlossenes
Jurisdiktionsgebiet hatte, wodurch es in den Stand
gesetzt worden wäre, die Leibeigenschaft über dıe ganze,
innert demselben ansässige Bevölkerung zu verbreiten, be-
ziehungsweise territoriale Herrschaftsrechte zu
begründen;
@. dass die Eigenleute, welche auf ihren eigenen oder
nach Lehenrecht- ihnen verliehenen Gütern sassen, Zwar
von Entrichtung des Todfalles und der Fastnachthenne be-
freit waren, dagegen dennoch in persönlicher Abhängigkeit
vom Kloster, aı8s Leibherrn (z. ©. mit Rücksicht auf Be-
schränkung des Wegzuges und der Eheschliessung) und
demselben (besonders für bewaffneten Schutz)!) dienstbar
verblieben ;
e. dass dem Kloster eine gewisse diskretionäre Dis-
ziolinargewalt über seine Leibeigenen zustand, welche
sich wol; wie anderswo, zunächst in vermögensrecht-
licher Beziehung (Entzug des geliehenen Gutes u. 8: W.)
wird geltend gemacht haben;
ei qgass ‚der Verpflichtung der Gotteshausleute , dem
Gotteshause zu dienen, diejenige des letzteren entsprach,
dieselben zu schirmen.?) Es liegt somit hierin eine ge-
wisse Analogie mit der Klientel.
Endlich ist, die Schlussklausel der Verleihung von 1451
‚an Spina) betreffend, zu bemerken, dass gegen Willkürlich-
keiten ihrer Herren sich Herrschaftsleute, in Ermangelung
einer unparteiischen Rechtspflege, nur dadurch schützen
konnten, dass sie das Landgericht (für Oberrätien Rot-
1) So war auch den Gotteshausleuten des Hospizes St. Peter
‚auf dem Septimer) ausdrücklich zur Pflicht gemacht, demselben «zu
dienen mit Schild und Speer, wann es ihrer bedürfe » (Urbar von
St. Peter v. 1390. mitgeth. von Prof. Brügger).
2) Auch im obigen Urbar von St. Peter erscheint letzteres ver-
pflichtet, seine Gotteshausleute «zu schirmen und ihnen zu helfen
wozu sie Recht haben.»
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