Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

a. den «Fall» ‚anlangend wie oben (sub; a), nur mit 
der näheren Kestimmung, dass er von Denjenigen, - die 
eigenen Herd haben, zu entrichten sei *): 
b. von je der ältesten Person sei in der Fastnacht eine 
Fastnachthenne zu entrichten; 
c. der jetzige Abt solle den auf des Klosters Höfen 
und Gütern zu Vatz sitzenden Leuten den Zins nicht 
steigern, der nächste Abt solle aber nach seiner Gnade 
verfügen ?); 
da: wenn ein auf des Klosters Höfen und Gütern zu 
Vatz sitzender Cotteshausmann sterbe, so: solle‘ der Abt bei 
Verleihung des Gutes den Erben desselben, unter gleichen 
Bedingungen, vor Andern den Vorzug geben; 
e. alle, über zwölf Jahre alte (Gjotteshausleute ‚in Vatz 
sollen dem Abt Treue schwören und des Klosters Schaden 
zu wenden un“ X atzen zu fördern‘ versprechen. 
Zur Vervollständigung mag ‘noch eine Urkunde von 
1451 %) erwähnt. werden, ‘womit das: Kloster einem, in Cur 
wohnhaften Eigenmann (Janutt Spina von Malix) den 
Meverhof Cur nach Frblehnrecht (für ” Pfund und 20 
Scheffel Born) verleiht, wobei Spina gelobt, dass, wo er 
auch mit eigenem Herd’ (« mit Hus- und Husröchi») wohn- 
haft sein möchte, er stets dem Kioster treu und dienstbar 
sein werde,“) wie andere auf ihren eıgenen Gütern 
sitzend. Eigenleute des Klosters im Malixer Thal, 
30 zwar, dass, wenn dies nicht geschähe, das Kloster ihn 
11 «welche dann uf des Gotshus Churwalden Höfen und Gütern 
in. Vatz gelegen. sitzend ‚oder inhaben und die dann ir aigen kost 
und Husröchi hand.» 
® «was sie dann an dem nechst künftigen Apt gnad haben 
mügent, das sol inen vorbehälten sin.» 
3) Urk. vom 1451‘ im Cartular von Curwalden (im bischöfl. 
Archiv). 
4) «alwent (immer) truw und wahrhait leisten mit allen dien- 
sten, gedingen und sachen, nüt usgenommen, wärtig (gewärtig) und 
gehorsam sin: ze tun- als ander Gotzhus Curwald aigen lüt» u. s. w. 
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