Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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worfen war!), wie es auch kirchlich von Cur aus‘ versehen 
wurde ?). 
6) Straässberg und Cürwalden. Dass die Güter 
und Eigenleute (bona et homines ignobiles), welche die Frei- 
herren von Vatz in Malix (eigentlich Umbligs) besassen®), 
ursprünglich zu der ihnen ebenfalls gehörigen Veste Strass- 
berg gohörten, ist wol unzweifelhaft : wahrscheinlich waren 
diese Besitzungen die Grundlage der späteren Herrschaft 
Strassberg gewesen. In Malix (Umbligs) konnte letztere 
jedoch bis zum Aussterben der Grafen von Toggenburg 
(1436) nur eine niedere Gerichtsbarkeit ausgeübt haben. 
weil diese Gemeinde, wie Maladers, unter der hohen Judi- 
katur des Curer Reichsvogtes oder späteren bischöflichen 
Stadtvogtes stand“) und noch im Jahr 1421 derselben unter- 
worfen erscheint®), und zwar Scheint sich diese hohe Judi- 
katur nicht bloss auf Strafsachen beschränkt, sondern — 
entsprechend dem ursprün glichen Begriffe der gräflichen 
Gerichtsbarkeit — sich auch auf Liegenschaften er- 
streckt zu haben“). 
Und was die Gemeinden Curwalden und Parpan 
(Partipan) betrifft, So standen dieselben wol grösstentheils 
unter der Immunitätsgerichtsbarkeit des (vielleicht schon 
ı) Zufolge des Curer Statutes von 1368/76 (Mohr, Cod. LIL n. 
138). 
>» Nüscheler, die Gotteshäuser der Schweiz 1, S. 35. 
‚ Mohr, Cod. I. n. 278. 
biges Curer Statut von 1368—1376. 
Durch Schiedsspruch von 1421 wurde der Graf Friedrich (VL) 
von Toggenburg ausdrücklich angewiesen, die '« Eidschwörer » von 
Umbligs, Maladers und Zizers nicht zu verhindern, « zu ihrem 
Landgericht gen Cur zu kommen » (Archiv Lang wies). 
$) Im Jahr 1414 urtheilen nämlich der « Proveid » von Cur und 
«vier Eidschwörer von Cur» nebst «zwei Eidschwörern von’ 
Umbligs» «auf Veranlassung des Vogtes zu Strassberg, dass die 
«Walser auf Runggalier» kein Durchfahrtsrecht durch die Wiesen 
auf Gryden haben ». (Urk. im Curer Stadtarchiv.)
	        

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