Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Davos und dem: Bach: Dalvaza mit den Dörfern Klosters, 
Serneus, Saas, Küblis und Conters und hatte seinen Namen 
“n dem kleinen, dem Kloster Curwalden untergeordneten‘) 
""yämonstratenserkloster St. Jacob, dessen zuerst im Jahr 
A219 urkundlich Erwähnung geschieht *), das aber im Jahr 
1526 sich 'selbst auflöste.? Wahrscheinlich gab daher die 
Immunitätsgerichtsbärkeit eben dieses Klosters Veranlassung 
Eur Bildung des Cerichtes gleichen Namens; übrigens mögen 
(ech die beiden Burgen Kapfenstein und Sansch (bei 
üblis) einst eine niedere Gerichtsbarkeit ausgeübt haben.*) 
Die! "evölkerung dieses Gerichtes erscheint im Jahr 
(489 noch romanisch und deutsch gemischt und zwar So, 
üass die «Wälschen»- herrschaftliche Eigenleute, die 
(wahrscheinlich zunächst aus Davos eingewanderten) Deut- 
gm oder Walser 'aber: persönlich frei.sind.®) Doch bil- 
ten. s.2 °meinschaftlich Eine‘ Gerichtsgemeinde unter 
(inem ‘von der Herrschaft gesetzten Ammann.°) . Augen- 
Kl war also hier ‚die (gemilderte)  Leibeigenschaft 
er ‚alle alten (romanischen) Insassen ausgedehnt. worden. 
1) Campell, hist.,.I. c. 38. 
?) Urkunde von 1319 im Archiv Klosters (mitgeth. von Prof. 
Brüg ger). 
3) In Folge Uebertrittes des Mönches Bilger zur Reformation 
Öprecher, Pallas, S; 363). 
4) Zur Burg Krapfenstein gehörten im X!V. Jahrhundert nur 
geh wenige Grundstücke (Urkunde von 1351 in. ohr, Cod. III. n. 
und von der Burg Sansch ist. nichts bekannt, als dass sich ‚eine 
Melsfamilie- von derselben  herschrieb (Urkunde von 1342 und 1346 
Mohr, Cod. II. n. 276 und 306). 
5) Urkunde von 1489 (in der Engler’schen Dokumentensamml:), 
urch Herzog Sigmund den Span zwischen « unsern W#]echen unsern 
en leuten» und den « Deutschen zum Klösterli» entscheidet. 
6) Obiger Streit betraf nämlich die Frage, ob der Ammann, wie 
er, wälsch sein soll ‚oder. auch. aus den Deutschen genommen 
en könne, und. wurde so entschieden, dass der von der Herrschaft 
deutsche Ammann das Jahr hindurch im Amt bleiben; her- 
‘aber Einer der Wälschen das Amt bekleiden soll. 
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