Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

der dortigen Gesellschaft «nehmen» 1); derselbe solle für 
Alles Richter sein ausser für todeswürdige Verbrechen 
(«dieb und manschlacht», d. h. Diebstahl und Tödtung) 
deren Beurtheilung den Herren von Vatz vorbehalten bleibt 
Endlich sollen diese Leute, gegen Verköstigung, zum Kriegs: 
dienst pflichtig sein.®) 
Dass diese Kolonisten aus Wallis kamen, erfahren 
wir aus einer andern Urkunde (von 1300) ?), und wir werden 
uns daher nicht wundern, hier die nämlichen Grundsätze 
wiederkehren zu sehen, die wir schon aus dem Rheinwalder 
Schirmbrief kennen lernten, namentlich Gewährung voller 
gemeindlicher und gerichtlicher Selbstverwaltung mit Aus- 
nahme des Zlutbannes und des Weiterzuges an den 
Freiherrn (nämlich dessen, «was man vor dem amman nit 
verrichten mag »). 
Gewiss verfolgte Walter V. von Vatz bei dieser Koloni- 
sation auch den nämlichen Zweck wie bei. derjenigen im 
Rheinwald, nämlich: Ausreutung von Wald und besseren 
Anbau des Landes; denn dass diese Thalschaft vordem 
jedenfalls nur sehr schwach bevölkert war, ergibt sich 
daraus, dass die: Davoser Ortschaften vorherrschend 
deutsche Namen tragen (Dörfli, Siebelmatten, Frauen: 
kirch, Monstein). 
Hier, wie im Rheinwald, machte somit Walter von Vatz 
seine Grundherrlichkeit geltend, um die, wie es scheint, 
1) Dieser selbstgewählte Ammann solle aber selbstverständlich 
Namens der Herrsche‘‘* amten. So heisst es z. B. in einer Ur 
kunde von 1375 (Mohr, Vod. III. n. 188): «Wir Ammann und Ge 
schworne des Thals und des Commun gemainlich uf Tavas mit 
Willen und mit Rath unserer Herrschaft von Toggen- 
burg». 
2) «Ist daz man derselben leuten in ein raiss bedarf. so sol 
man inen zu dem ersten huss, da sie komen, ein mahl geben.» 
3) «secundum conditionem quam illi de Wallis habent In 
Tavas» (Mohr, Cod. II. n. 97). 
389
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.