Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Sarn und Präz), Tschapina, Thusis (mit Masain und 
Tartar) und‘ C'a7z is über ’), so‘ zwar, dass‘ de Ammänner 
von der Hierrschaft gesetzt wurden. Ja’ int Jahr 1471; übte 
das Gericht /Heinzenberg , allerdings mit Bewilligung der 
Herrschaft, sogar einen bedeutsamen ‘Alt ‘der Autonomie 
dadurch aus, dass es Kriminalstatuten, und zwar durchwegs 
in. mildem Geiste, aufstellte. ?) 
Nachdem die Herrschaften Heinzenberg, Tscha- 
pina und -Ehusis im ‚Jahr‘ 1459 von den Herren von 
Räzüns erbweıse wieder an die Grafen von Werdenberg- 
Sargans gekommen waren, verkaufte sie ‚deren letzter 
Sprössling, Graf Georg, im Jahr 1475 für fl. 3000 'rhein. an 
das Zisthum Cur?) und zwar «mit hohen und ‘niedern 
Gerichten, mit 'allen. Leuten, mit Zwing und Bann; mit 
Strafgeldern und Bussen, mit” Fällen‘ und Gelässen, mit 
Wildbann, Fischenzen, Federspiel, Vogelmal, mit‘ Hoch- 
wäldern, Steuern und Vogtrecht, mit Erz und Metall, mit 
dem Recht, Aemter zu besetzen und zu entsetzen», und 
zwar wurden diese: Herrschaften als eigen verkauft, nur 
der «Bann über das Blut» wird dem «heiligen römischen 
Reich» «zu leihen » vorbehalten. / Vorbehalten wurde‘ auch 
«Schloss und Burgstall Heinzenberg» mit den dazu ge- 
hörigen «eigenen»: Grundstücken. 
Dass in diesem Verkaufsakt die. «Fälle» und «Ge- 
lässe». (von: welchen aber jedenfalls die Leute auf Tscha- 
pina frei waren) erwähnt werden, dürfte vielleicht auf eine 
zeit 1383 zugenommene Verbreitung dieser Leistung schlies- 
gen lassen. 
1) So sass im Jahr 1529 der «Ammann am Heinzenberg» zu 
Gericht in Sachen zwischen dem bischöflichen Viztum im Domleschg 
und dessen «Zinsmayern am Heinzenberg» (Urkunde von 1529 im 
bischöfl. Archiv). 
?) Heinzenberger Statut von 1471. Die angedrohten Strafen 
bestehen meist in‘ Geldbussen. Ein Dieb müss, so weit er die ge- 
stohlene Sache getragen, von jedem Tritt 4 Plap. bezahlen. Das 
Meiste ist der Gerichtserkenntniss überlassen. 
3) Urk. v. 1475 im bischöfl. Archiv.
	        

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