Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

4) Rheinwald. Bestandtheil der Grafschaft Schams 
war endlich auch der, an das Schamserthal sich anschlies- 
sende, unmittelbar am Splügen und St. Bernhardin gelegene 
Rheinwald.!\ welcher heute die Ortschaften Sufers, Splü- 
gen, Medels. Nufenen und Hinterrhein enthält. 
Urkundlich erscheint der Rheinwald zuerst im Jahr 
1277, und zwar bei Anlass als Walter (IV.) von Vatz die 
dortigen Deutschen (Walser) in seinen Schirm nahm. ?) 
Mittelst dieses bemerkenswerthen Diploms erklärt näm- 
lich besagter Freiherr von Vatz, «die Deutschen (Theutonici)» 
jm Rheinwald ( Vallis Rheni) mit ihrem Eigenthum, so lange 
sie dort bleiben, in seinen Schirm und unter seinen Ober- 
befehl (in meam protectionem et ducatum) zu nehmen, in- 
dem er sie gegen Jedermann zu vertheidigen verspricht, 
ihnen ‚auch gestattet, gute Statuten (bona statuta) aufzu- 
stellen undeinen Ammann (minister) als Richter zu wählen, 
der, mit Vorbehalt des Weiterzuges an den Freiherrn, ®) alle 
Rechtssachen entscheiden (omnia iudicia habere et iudicare) 
soll,* so wie es bei ihnen Uebung sei (sicut est illorum con- 
suetudo), mit Ausnahme von Diebstahl und Tödtung 
(excepto furto et homicidio quod ad illos spectare non debet). 
Für diesen Schutz sollen diese Deutschen jährlich 20 % mez. 
zahlen und verpflichten sich ‘dieselben zum Kriegsdienst, 
doch über ihr Thal hinaus nur auf Kosten des Freiherrn. 
Dafür, ‚dass der vordere Theil des Rheinwald schon 
vor dieser deutschen Einwanderung, und zwar von Ro- 
manen, bewohnt war; sprechen die romanischen Namen 
ı\ Mit Urk. v. 1400 (Mohr, Cod. IV. n. 265) verleiht der Bi- 
schof an die Grafen von Werdenberg-Sargans «die Grafschaft ze 
Schams, in dise gehört der Rynwald», 
2?) Mohr, Cod. I. n. 286, 
3) «Et quidquid ille minister, quem tempore suo tenuerint, iudi- 
care non potest per aliquam vim aut discordiam vel erroneam SeN- 
tentiam, illa iudieia coram me W. et meis heredibus debeant fieri 
adindieata.» 
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A
	        

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