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schiedsgerichtlich zu Gunsten der erstern ausgetragen wurde.‘)
Demnach ist anzunehmen, dass die Herren von Vatz, als
Inhaber der Burg Süns?), zu welcher wol auch das an-
liegende Dorf Paspels gehörte?) und deren romanischer
Name auf einen älteren Ursprung, als der deutsche von
Ortenstein, zurückweist, und zugleich gestützt auf den, wie
es scheint ansehnlichen, alten Königshof Tomils und die Be-
sitzungen seiner Kirche, nach Auflösung der oberrätischen
Grafschaft eine selbständige Herrschaft über den erwähnten
Theil des Domleschges begründeten ; dass dies aber ohne
kaiserliche Verleihung geschah, erhellt unzweideutig daraus,
dass in der erwähnten Gerichtsverhandlung von 1421 die
Grafen von Werdenberg-Sargans ebensowenig als der Bi-
schof sich auf eine solche zu berufen wagten; indess fanden
jene doch für gut, sich die usurpirten gräflichen Rechte bald
hernach (1434) durch den Kaiser sanktioniren zu lassen‘).
Was inzwischen die beiden Berggemeinden Scheid und
Feldis betrifft, so scheinen dieselben ursprünglich der Veste
Nieder-Juvalt zugehört zu haben, und wahrscheinlich
durch Kauf erst im XIV. Jahrhundert zur Herrschaft Orten-
stein gekommen zu sein ®).
1) Urk. v. 1421 in Tschudi, Chron. Il, S. 141.
*) Urk. v. 1285 in Mohr, Cod. II. n. 29.
*\ Diese Burg Süns ist nämlich eben die heutige Burg Paspels
4 Diplom des Kaisers Sigmund von 1434 (in Tschudi, Chron.
IL, S. 210). Der Kaiser bestätigte ihnen nämlich «die hohen Ge-
richte mit dem Bann und Gerichten zu Tomleschg, Ortenstein halb»,
5\_ Noch im Jahr 1372 (Urkunde in Regensburg) hatten Die von
(Nieder Juvalt in Scheid einen Ammann und übten somit dort die
niedere Gerichtsbarkeit aus, während die Burg Oberiuvalt,
zu welcher wahrscheinlich der Hof Juvalt (heute Rothenbrunnen) ge-
hörte, sich dannzumal schon im Besitze der Herren von Rietberg be-
funden hätte (Rietberger Urbar, 8. 571). Die von Juvalt waren
bischöfliche Ministerialen und ’kommen urkundlich schon 1149 vor
(Mohr, Cod. 1. n. 1292).
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