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gewissermassen einen territorialen Charakter erlangt
hatte ;
4) dass die Gemeinde an die Herrschaft eine Steuer
bezahlte, somit C’e Gemeindegenossen (mit Einschluss der
Hintersassen) eine Steuergenossenschaft bildeten ;
5) dass zwar das herrschaftliche Obereigenthum
an den Alpen in dem für dieselben zu entrichtenden Zins
sich bemerkbar macht, im übrigen aber dieselben in das
Nutzeigenthum der Gemeindegenossen übergegangen
waren — derart, dass der Herrschaft an denselben nur ein
beschränktes Mitbenutzungsrecht zustand.
Es bietet uns somit Tscherlach ein belehrendes Bild
einer auf Grund einer Hofgerichtsbarkeit entstandenen nie-
dern Territorialherrschaft. Die territorialherrlichen
Regalien, sowie die eigentliche Territorialhoheit stan-
den indess, zufolge der erwähnten Sarganser Herrschafts-
rodel, dem Grafen von Sargans bis zum Widerbach (bei
Walenstatt), somit auch auf dem Gebiete von Tscherlach,
zu, und ohne Zweifel war es in Anerkennung dieser Be-
rechtigungen und der hohen Judikatur des Grafen, dass
die Herrschaft Gräplang ihm jährlich fl. 1 bezahlte.
Von einer eigenen Rerichtsbarkeit, sei es in
Flums sei es in Tscherlach, ist freilich in dem Güterver-
zeichniss von 1773 keine Rede mehr; die einstigen hoheit-
lichen Rechte.der Burg Flums und der Herren von Tscher-
lach waren demnach dannzumal von der Landesherr-
schaft der VII Orte absorbirt worden.
Uebrigens kaufte sich die Gemeinde Tscherlach im
Jahr 1779 mit fl. 8000 von allen ihren Verpflichtungen los.
XX. Wenig dagegen ist von der Herrschaft Nidberg
bekannt, denn man weiss von derselben blos, dass ein Theil
von Mels und St. Martin in Calfeusen ihr angehörten *).
ı) Lichnowsky, Gesch. II, Reg. n. 1027 (Urk. v. 1371), Ein
anderer Theil der Gemeinde Mels bildete den Meyerhof Pfävers und
ein dritter war unmittelbar den Grafen von Sargans unterworfen.