Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Noch bleiben mir die übrigen niedern Herrschaften 
jes Sarganser Landes, nämlich Flums, Nidberg und 
Tscherlach, zu besprechen, 
X!M. Die Veste Flums, später Cräplang, eigentlich 
Oraplong!), genannt, nebst Zubehörde?), war ursprünglich 
Eigenthum des Bisthums Cur, und rührte von einer Schen- 
kung Karl’s des Dicken beziehungsweise von einem Tausche 
mit dessen Erzkanzler, Bischof Luitward von Vercelli, vom 
Jahr 881 her, wodurch dem ‘Bischof von Cur die Kirch- 
gemeinde Flums mit Zubehörde zugewendet wurde.) 
Die Burg Flums erscheint im Jahr 1249 als Sitz des 
bischöflichen Viztums Heinrich Schudi (Tschudi) von 
Glarus. *) 
Dieses Viztumamt. schrieb sich von dem alträtischen 
Viceedominus der Cent in Planis (umfassend das linksufrige 
Unterrätien) 5) her, war somit vor Einführung der Gauver- 
fassung (ca. 806) zugleich ein Richter- (Schultheissen-) 
Amt für die niedere Gerichtsbarkeit, später, wie die übrigen 
bischöflichen Viztume, zunächst ein administratives 
Amt für die Verwaltung und den Bezug der bischöflichen 
Einkünfte ®), so zwar, dass mit demselben, wie in Cur und 
ıy d. h. «langer Stein» vom Romanischen «crap» (Stein) und 
long » (lang). 
?) Ursprünglich scheint der ganze Flumser Berg dazu gehört 
zu haben (Mohr, Cod. I. n. 222: «castrum Fluminis et totum 
montem cum suis pertinentis>»). 
3) Mohr, Cod. I. n. 30 (<ad Flumina plebem cum appendiciis 
zus >»). 
A Mohr, Cod. I. n. 222. Vgl. Tschudi, Chron,, I. 8. 118. 
*) Planta, das alte Rätien, 8, 314. 
%) Als solcher erscheint der Vicedominus in Planis im bischöfl. 
Einkünfterodel des XI. Jahrhunderts (Planta, das alte Rätien, Beil. 
X). Vgl. überhaupt mein «altes Rätien», S. 366 und 419 ff. 
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