Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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dem Herbstgericht) zu halten.‘) Der Span wurde endlich 
im Jahr 1472 durch Bürgermeister und Rath von Zürich 
schiedsgerichtlich erledigt und zwar SO, dass den Grafen 
von Sargans (Wilhelm und Georg) zwar die Kriminal- 
judikatur («die hohen gericht, das lib und leben ze straffen 
antrifft ») zuerkannt, die weitergehenden Ansprüche aber, 
Mangels Beweises, abgewiesen wurden. *) 
So war es dem Städtchen Walenstatt, welches im Jahr 
1446 zuerst mit «Schultheiss und Rath» auftritt ®%), schliess- 
lich gelungen, die gräflichen Hoheitsrechte auf das mög- 
lichst geringe Mass herabzudrücken. Es besassen somit 
die Grafen von Sargans in Walenstatt die hohe Judikatur 
ohne Territorialherrlichkeit, während doch jene in 
der Regel letztere voraussetzt. 
Von %esterreich scheint die hohe Judikatur der 
Grafen von Sargans nur für das Städtchen Walenstatt, nicht 
aber auch für den dazu gehörigen Bezirk anerkannt worden 
zu sein*\; durch einen eidgenössischen Spruch von 1519 
wurde aber auch ‚dieser als derselben unterworfen er- 
klärt. °) 
‘) Wegelin, Reg. n. 628 (zum Jahr 1463). 
“\ Urkunde von 1472 im Zürcher Staatsarchiv und im 
Archiv Walenstatt. 
3) Diplom Herzog Albrecht’s von 1446 (im Archiv Walensta +). 
Ein «Schultheiss» von Walenstatt kommt urkundlich zuerst im Jahr 
1412 vor (Wegelin, Reg. n. 400). — Noch im Jahr 1434 (Urkunde 
von Kaiser Sigmund im Archiv Walenstatt) ist nur von «Vogt, 
Rath und Burger» die Rede. Somit stand damals der « Schultheiss» 
noch nicht an der Spitze-des Raths. Später wurde dieser, wie es 
scheint, von der Herrschaft aus einem Dreiervorschlag der Gemeinde 
gewählt (Stadtrecht von 1553 im Archiv Walenstatt). 
4) Im österreichischen Herrschaftsurbar von 1359 heisst es, den 
Hof Quarten betreffend: Oesterreich «hat mit dem Abt (von Pfävers) 
über lüt und über gut twing und ban gemeine, richtet aber da 
allein Düb und Frevel>. 
5) Spruch von 1519 (im Archiv Walenstatt).
	        

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