Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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keit aus, und zwar so, dass er zweimal im Jahr (im Mai 
und um Martini) ein allgemeines Gericht (welches als 
solches auch die, sonst der niedern Gerichtsbarkeit anheim- 
fallenden « Frevel » beurtheilte) abhielt‘!), in der Zwischen- 
zeit aber blos Blutgerichte, so oft es das Bedürfniss 
erforderte, halten durfte ?). 
Der Graf von Sargans sprach indess, weil «seine Graf- 
schaft bis an den Rotenbach» (unter Walenstatt) reiche ®), 
auch eine landesherrliche Territorialhoheit an und 
mochte eine solche früher auch wirklich ausgeübt haben‘), 
namentlich schrieb er sich die Regale der Vogeljagd 
(des « Federspieles ») und der Fischerei, die Anwart- 
schaft auf den Nachlass der ohne eheliche Leibeserben 
sterbenden Bastarde («Jledigen Kinder»), sowie das Recht 
zu, mit Zuzug von sieben « Eidschwörern» « Eigen und All- 
mend von einander zu scheiden» (d. h. die Privatgüter 
gegen die Allmend abzumarchen). Die Walenstatter ihrer- 
seits behaupteten dagegen, er habe innert dem Widerbach 
und dem Rotenbach «keine Herrlichkeiten, Gewaltsamen 
und Gerechtigkeiten, als über das Blut zu richten» und 
bestritten ihm sogar das Recht, ohne Begrüssung von Schult- 
heiss und Rath irgend Jemand in Walenstatt gefangen zu 
nehmen, sowie «Wochengerichte» (zwischen dem Mai- und 
1) «In der Stadt Walenstatt hat die (österr.) Herrschaft Twing 
und Bann und Frevel das Jahr (hindurch) ausser 14 Tage zu Meyen 
und 14 Tage zu St. Martin; in denselben zwürend (zweimal) 14 
Feen hat der Graf von Sargans dieselben Gerichte » (Oesterr. 
rbar). 
?) fr Es hat auch derselbe Graf durch das Jahr zu richten Diebe » 
(Oesterr. Urbar). 
3) Urkunde von 1472 im Zürcher Staatsarchiv. 
4) Wohl nur in der Eigenschaft eines Territorialherrn ge- 
nehmigte er im Jahr 1312 den Verkauf eines am Thore von Walen- 
statt gelegenen Hauses mit der Erklärung, dass die Verkäuferin «sub 
dominio comitis» sich befinde. (Wegelin, Reg. n. 129b.)
	        

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